Zweiter Abschnitt.

„Dem Könige steht die Kriegshoheit zu; folglich darf er alles
tun und anordnen, was zum Kriegführen erforderlich ist. Zum Kriegführen
 gehört das Beutemachen zur See, folglich hat der König die
Anordnungen zu treffen, welche sich auf die Beute im Seekriege
beziehen. Hat der König das Recht, hierüber alles Notwendige zu
bestimmen, so hat er auch das Recht anzuordnen, daß die Beute
im Seekriege nur erworben sein soll, wenn die Kondemnierung
der Prise durch eine hierzu eingesetzte Behörde erfolgt ist. Hat er
das Recht, die Kondemnierung durch eine bestimmte Behörde anzuordnen,
 so muß er auch das Recht haben, diese Behörde einzusetzen.
 Die Einsetzung dieser Behörde würde aber nichts nützen,
wenn der Krone nicht auch das Recht zustände, den von ihr eingesetzten
 Behörden das von ihnen zu befolgende Verfahren vorzuschreiben“
 1),
Diese kurze und präzise Deduktion war bestimmt, die Rechtsbeständigkeit
 des Prisenreglements vom 20. Juni 1864 zu motivieren.
Nach ANSCHÜTZ „muß sie jedem einleuchten, dem nicht doktrinäre
Voreingenommenheit den Blick trübt. Diese Motivierung trifft Punkt
für Punkt das Richtige...“2). Die Mehrheit des Hauses der Abgeordneten,
 die nach GNEIST’s scharfem Wort von der Sache „absolut gar
nichts“ verstanden, wollte die Schlüssigkeit der Deduktion nicht einsehen
 und kein unbeschränktes Kriegshoheitsrecht, keinunbeschränktes
Recht der Krone nach irgend einer Richtung hin gelten lassen. Sie bestritt
 der Krone jede Prärogative, die nicht beschränkt wäre durch die
Rechte des Hauses der Abgeordneten. Der Referent Abgeordneter
DR. JOHN zählte die einzelnen Glieder der Beweiskette der Regierung
auf und spottete schließlich: „— Und so geht es, um mich eines
naturwissenschaftlichen Ausdrucks zu bedienen, vermöge der
Knospenbildung, wie beim Bandwurm, in dieser Ausdehnung eines
Hoheitsrechtes immer weiter, bis endlich alle Rechte auch dieses
Hauses absorbiert werden würden“.

1) Aus dem Bericht der XV. Kommission zur Beratung des Antrages des Abgeordneten
 voN ROENNE wegen Prüfung der Rechtsgültigkeit des Allerhöchsten Erlasses
vom 20. Juni 1864 betr. die Genehmigung eines Prisenreglements sowie die Bestimmungen
 über das Verfahren in‘ Prisensachen. Aktenstück Nr. 75 der Anlagen
zu den Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten. V. Bd., Berlin 1865.
2) G. AnscHÜTZ, Die gegenwärtigen Theorien über den Begriff der gesetzgebenden
Gewalt und den Umfang des königlichen Verordnungsrechts nach preußischem Staatsrecht.
 2, Aufl. 1901, S. 150. Die Rechtsgültigkeit des Prisenreglements bildet seit
geraumer Zeit den Gegenstand staatsrechtlicher Erörterungen in dem Streit um die
Existenz eines selbständigen königlichen Verordnungsrechtes in Preußen. ANSCHÜTZ,
der Hauptvertreter der sog. Exemplifikationstheorie, hält das Reglement für unzweifelhaft
rechtsgültig, weil es den Typus der intra legem sich bewegenden Verwaltungsverordnungen
 verkörpere und in den Bereich der Legislative nicht eingegriffen habe.
ARNDT, der Führer der Anhänger der Enumerationstheorie, hält das Reglement für
rechtsgültig, weil es eine auf gesetzfreiem Gebiete erlassene selbständige Verordnung
darstelle. ARNDT, Das selbständige Verordnungsrecht. 1902. S. 2004