Das geltende deutsche formelle Prisenrecht. 39

Mag es sich bei Erlaß von Prisenreglements nur um eine Anweisung
 an die Streitmacht des Staates darüber handeln, wie sie
das dem Staate zustehende Seebeuterecht auszuüben habe, oder
mag es sich dabei um Rechtsnormen handeln, jedenfalls enthalten
sie in erster Linie Anweisungen über die Art des Kriegführens, vor
allem über die im freien Ermessen des Oberbefehlshabers stehende
Ausübung des Seebeuterechts, über die Wegnahme von Schiffen
wegen Blockadebruchs und Konterbandierens. Die Prisengerichte
und ihre Tätigkeit fallen ganz in den Bereich der Kriegsorganisation
und der Kriegführung. Nur für Zwecke des Krieges treten sie in
Kriegszeiten in Aktion. Mit vollem Recht vertraten das Preußische
Justizministerium und das Marineministerium in der Konfliktszeit
dem Abgeordnetenhause gegenüber diesen Standpunkt. Er wurde
in einleuchtender Weise also näher begründet: „Wenn nach Ausbruch
 des Seekriegs von seiten des kriegführenden Staates die Anordnung
 ergeht: Das Prisenrecht ist zu handhaben, So läßt sich
doch unmöglich verkennen, daß darin eine einfache kriegerische
Handlung liegt, die so wenig der Gesetzgebung angehört als der
Befehl, das Landheer habe die Grenzen des feindlichen Landes zu
überschreiten und auf dem Requisitionswege sich zu unterhalten.
Was von der allgemeinen Anordnung gilt: Das Prisenrecht ist in
Ausübung zu bringen, muß auch für die sog. Prisenreglements seine
Geltung behaupten; denn diese sind nichts weiter als spezielle, die
allgemeine Anordnung erläuternde und beschränkende Bestimmungen“.
 Ein Stück Ausübung des Prisenrechts ist die Tätigkeit der
sog. Prisengerichte. Die Prisenbehörden sind Kriegsbehörden zur
Kontrolle über die Wahrung des Prisenrechts. Sie wachen darüber,
ob die militärischen Streitkräfte im einzelnen Falle nach Maßgabe
der Normen des Seekriegsrechtes verfahren haben, die der kriegführende
 Staat als für sich verbindlich angenommen hat. Die Handhabung
 des Prisenrechts läuft aus im Prisengerichtsurteil. Dieses
besiegelt das Schicksal des weggenommen€en Schiffs und der Ladung,
spricht Eigentum ab und zu, führt die einzelne auf Grund des
materiellen Prisenrechts erfolgte militärische Maßnahme bis zum
letzten Ende durch. Die Kondemnierung ist Bestätigung und Ausführung
 einer kriegerischen Maßregel. Der Prisenprozeß ist seinem
Wesen nach ein Kontrollverfahren der Kriegsmacht über die Kriegshandlung,
 also selbst ein Teil der Kriegführung. Alles, was der
Erreichung des Kontroll- und Nachprüfungszweckes dient, ist
kriegerische Handlung. Schon die Einsetzung von Prisengerichten
fallt darunter. Handelt es sich aber beim formellen Prisenrecht
nur um Kriegsmaßregeln,. die der Kaiser auf Grund seines verassungsmäßigen
 Kriegsführungsrechts während des Krieges nach
seinem Ermessen anordnet, so ist nicht einzusehen, warum der
Kaiser nicht auch schon in Friedenszeiten für den Fall des Krieges