Zweiter Abschnitt,

generelle Anordnungen treffen kann. Deshalb ist der Kaiser auch
bei internationalen Abmachungen dieser Art nicht an die Mitwirkung
von Bundesrat und Reichstag gebunden, es sei denn, daß die Abmachungen
 bestehenden Gesetzen widersprechen oder bereits vor
Kriegsbeginn finanzielle Aufwendungen erfordern !).
Danach hätte es des Reichsgesetzes von 1884 nicht bedurft,
um dem Kaiser die gesamte Organisation der Prisengerichtsbarkeit
zu übertragen. Alle Befugnisse, die das Gesetz ihm zuschreibt, hat
er schon nach dem Inhalt der Reichsverfassung, die ihn mit der
Kriegführung betraut. Nur die Bestimmung der „Verpflichtung
anderer Behörden des Reichs oder der Bundesstaaten, in Prisensachen
 mitzuwirken,“ ($ 2) steht dem Kaiser, wenigstens in dieser
grenzenlosen Ausdehnung, nach der Verfassung nicht zu. Durch
das Prisengerichtbarkeitsgesetz ist er in der Lage, zur Mitwirkung
in Prisensachen auch solche Behörden heranzuziehen, deren Obliegenheiten
 im übrigen reichs- oder landesgesetzlich genau umschrieben
 sind. Auch war es erforderlich, den „Gerichts“ -Charakter der
Prisengerichte gesetzlich sicher zu stellen, um diese Behörden mit
Gerichtszwang auszustatten.
Wenn die Handhabung des Prisenrechts Ausgaben zu Lasten
des Reichs verursacht, so kann nicht gefolgert werden, daß die
Organisation der Prisengerichtsbarkeit über den Rahmen der Kriegshoheit
 hinausreiche und deshalb nur auf dem Wege der Gesetzgebung
 und der Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag geregelt
werden könne. Denn dieses finanzielle Argument müßte in seiner
Konsequenz dazu führen, das ganze Recht der Kriegführung, das
dem Kaiser doch nun einmal verfassungsmäßig zusteht, und jede
Anordnung irgend einer kriegerischen Maßregel, ja schon das Recht
der Kriegserklärung, zu bestreiten.
Daran, daß die Funktionen der deutschen Prisengerichte lediglich
 Ausfluß des Rechts zur Kriegführung sind, ist durch das Gesetz
vom 3. Mai 1884 nichts geändert worden. Die Absicht des Reichsgesetzgebers,
 wenn man von einem solchen sprechen darf, ging
nicht sowohl dahin, für die deutsche Prisengerichtsbarkeit eine gezetzliche
 Grundlage zu schaffen, als vielmehr dahin, die Rechtslage,
 zu klären und Schwierigkeiten vorzubeugen, wie sie in
jenen staatsrechtlich und internationalrechtlich sehr interessanten
Debatten des Abgeordnetenhauses in der Konfliktszeit zutage ge-!reten
 waren,
Aus der Zurückführung der deutschen Prisengerichtsbarkeit auf
das kaiserliche Recht der Kriegführung und den kaiserlichen Oberbefehl
 ist eine Reihe weittragender Folgerungen zu ziehen. Der
Kaiser kann jederzeit die Freigabe eines weggenommenen Schiffs

l) Artikel 47, Abs. 2, Artikel 49, Abs. 2 der Prisengerichtskonvention.