Das geltende deutsche formelle Prisenrecht 41

und seiner Ladung anordnen. Kraft seines Oberbefehls ist er berechtigt,
 jede Kriegsmaßregel zu inhibieren und rückgängig zu
machen. Er kann verhindern, daß es überhaupt zu einem Prisenprozeß
 kommt. Er ist befugt, die Freigabe auch nach prisengerichtlicher
 Entscheidung, welche die Wegnahme für rechtmäßig erklärt
hat, zu befehlen. Der Fall liegt hier ähnlich, wie wenn er im
Landkriege kraft seines Oberbefehls die rechtsgültig erfolgte Beschlagnahme
 von feindlichem Staats- oder Privateigentum aufhebt. Der
Kaiser kann sich in der Verordnung, welche er auf Grund des Gesetzes
 von 1884 erlassen wird, vorbehalten, daß er in jedem Augenblick
 einem schwebenden Prisenprozeß dadurch ein Ende macht,
daß er die Freilassung der Prise und die Schadloshaltung der Reklamanten
 verfügt. Es bedarf dazu nicht einmal eines solchen
Vorbehalts. Denn die ganze Prisengerichtsbarkeit besteht zunächst
im Interesse der durch die Wegnahme Betroffenen: ihr Interesse
wird gewahrt, ihrem Begehren gibt die Freilassung statt. Sodann
dient sie der Kontrolle von speziellen Akten der Kriegführung und
fällt selbst in den Bereich der Kriegführung. Soweit dabei militärische
 Interessen in Frage stehen, insbesondere die militärische
Ehre, ist ihr berufener Hüter der Inhaber des Oberbefehls. Auch
nach der Kondemnierung eines Schiffs oder seiner Ladung kann
der Kaiser die Freigabe anordnen. Er führt den Krieg im Namen
des Reichs und verfügt kraft dieses seines Rechts, jedenfalls während
 der Dauer des Krieges, über alles, was der Krieg dem Reich
an materiellem Gewinn bringt. Er schließt Frieden im Namen des
Reichs, er kann im Friedensvertrag die Verpflichtung zur Zurückerstattung
 rechtskräftig kondemnierter Schiffe übernehmen. Warum
sollte er nicht schon vor dem Friedensschluß die Freigabe eines
ainzelnen Schiffs verfügen dürfen?
Es wird ziemlich allgemein angenommen, daß der Kaiser in
Sachen der Prisengerichtsbarkeit ein Begnadigungsrecht habe1). Zur
Begründung dieses Rechtes verweist LABAND auf $ 27 der Verordnung
 vom 15. Februar 1889: „Die verurteilte Prise ist, vorbehaltlich
anderweiter Kaiserlicher Anordnung, zu verkaufen. Der Verkauf
wird durch das Kaiserliche Konsulat in Zanzibar bewirkt. Die Verwendung
 des Erlöses bleibt Kaiserlicher Bestimmung vorbehalten“.
Abgesehen davon, daß diese Verordnung zu Unrecht auf 8 2 des
Gesetzes vom 3. Mai 1884 Bezug nimmt, kann ein Begnadigungsrecht
 da nicht Platz greifen, wo keine kriminelle Jurisdiktion, sondern
 der Oberbefehl wirksam war. Der Kaiser übt ebenso wenig
ein Begnadigungsrecht in Prisensachen aus, wie ein Gläubiger, der
nach Erlangung eines rechtskräftigen Urteils den Schuldner laufen
läßt. Dieser Vergleich dürfte geeignet sein, unsere Auffassung zu
veranschaulichen.

1) LABAND. 4. Aufl. 4. Bd. S. 489, 490