Zweiter Abschnitt.

Für die Anordnungen, die der Kaiser in Ansehung gemachter
Prisen kraft seiner Kriegshoheit erläßt, ist eine Gegenzeichnung nicht
erforderlich. Denn jene Anordnungen sind Armeebefehle, bei deren
Erlaß der Kaiser volle Entschließungsfreiheit hat. Der Kaiser befiehlt,
 und kein anderer braucht seinen Namen unter den Befehl zu
setzen, um ihn gültig und vollziehbar zu machen. Alles was von
seiten des Kaisers geschieht, um Seebeute zu gewinnen oder sie zu
einer definitiven zu machen, ist Sache des Oberbefehls. Der Kaiser
kann alle diese Akte befehlen oder davon Abstand nehmen nach seinem
freien Ermessen. Nur das prisengerichtliche Erkenntnis selbst ist
der Befehlsgewalt insofern entzogen, als die Prisenrichter in ihrer
urteilenden Tätigkeit mit richterlicher Unabhängigkeit zu bekleiden
sind. Wenngleich das Erfordernis dieser Unabhängigkeit aus dem
Namen Prisengericht noch nicht zu entnehmen ist, so folgt es
doch aus den Grundgedanken der Prisengerichtsbarkeit, die eine
Nachprüfung kriegerischer Akte ist; ein Befehlsrecht dessen, der die
Prise selbst gemacht hat, würde die Kontrolle illısorisch machen.
Ist das Urteil des Prisengerichts ergangen und rechtskräftig entschieden,
 daß eine Wegnahme legal erfolgt ist, so kann der Kaiser
als Inhaber des Oberbefehls die Folgen dieses Urteils durch Anordnung
 der Freigabe beseitigen. Hat das Prisengericht die Prise
rechtskräftig für illegal erklärt, so bindet dies den Kaiser.
Zur Wirkungssphäre des Prisengerichts gehört die Rechtsfrage,
nicht die Opportunitätsfrage. Diese ist in die Hände des Oberbefehlshabers
 gelegt. Es kann die Freigabe eines weggenommenen
Schiffs nicht nur dann anordnen, wenn die Wegnahme eine rechtswidrige
 war, sondern auch dann, wenn er ihre Aufrechthaltung für
inopportun erachtet.
Eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer rechtskräftigen prisengerichtlichen
 Entscheidung steht dem Kaiser ebensowenig zu wie
irgend einer Behörde, insbesondere irgend einem Gericht. Alle Behörden
 haben den in dem rechtskräftigen Prisengerichtsurteil liegenden
Befehl der Staatsgewalt zu beachten und als unbestreitbar hinzunehmen.
 Die Bestätigung einer Wegnahme durch prisengerichtliches
 Urteil erweist, daß die Streitkräfte des Staates bei einer
kriegerischen Maßnahme in den vom Staate gezogenen Grenzen
geblieben sind. Nach einem solchen Prisengerichtsurteil hat der
Oberbefehlshaber wieder freie Hand. Anders, wenn durch rechtskräftiges
 Urteil die Illegalität festgestellt ist. Die Folgen eines
solchen Urteils kraft seines Oberbefehls zu beseitigen, ist der Kaiser
nicht befugt.
Über das Recht, das die deutschen Prisengerichte anzuwenden
 haben, sagt das Reichsgesetz nichts. Von unserem Standpunkte
 aus kann die Antwort auf die Frage nach dem anzuwendenden