Das geltende deutsche formelle Prisenrecht, 43

Rechte1) nicht zweifelhaft sein: die deutschen Prisengerichte haben
zu urteilen nach deutschem materiellem Prisenrecht, so wie es gesetzt
sein wird in deutschen internationalen Verträgen und deutschen
Gesetzen, Verordnungen, Prisenreglements usw. Das materielle
Prisenrecht zu regeln ist Sache des Kaisers. Kann er nach Kriegsausbruch
 die einzelnen Kriegsmaßnahmen nach seinem Ermessen
anordnen, so muß er auch schon in Friedenszeiten die Macht
haben, für den Kriegsfall bindende Verträge einzugehen und Prisenreglements
 zu erlassen. Eine Mitwirkung von Bundesrat oder Reichstag
 ist dabei nicht erforderlich.
Beim Erlaß einer Verordnung auf Grund des Prisengerichtsgesetzes
 von 1884 hat sich der Kaiser in den durch das geltende
deutsche internationale Recht gezogenen Schranken zu halten. So
weit insbesondere durch Staatsverträge Verpflichtungen in Ansehung
der Organisation und des Verfahrens deutscher Prisengerichte übernommen
 worden sein sollten, hat der Kaiser diesen Verpflichtungen
Rechnung zu tragen.
Hier ist insbesondere folgendes hervorzuheben.
i. Das Deutsche Reich hat das Abkommen, betreffend die Rechte
und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs, vom 18. Oktober
1907 ratifiziert (RGBl. 1910 Nr. 2, S. 343—8375). Es ist zu prüfen, ob
durch diese Konvention für die zu erlassende Kaiserliche Verordnug
Schranken gesetzt sind. Laut Artikel 4 darf von einem Kriegführenden
auf neutralem Gebiet oder auf einem Schiffe in neutralen Gewässern
kein Prisengericht gebildet werden 2). Dieser Artikel 4 ist eine
Konsequenz der Verpflichtung der Kriegführenden, die Hoheitsrechte
der neutralen Mächte zu achten und sich in deren Gebiet und Gewässern
 jeder Handlung zu enthalten, welche auf seiten der Mächte,
die sie dulden, eine Verletzung ihrer Neutralität darstellen würde
(Artikel 1). Die neutrale Macht hat nach Maßgabe der ihr zur Vertfügung
 stehenden Mittel die erforderliche Aufsicht auszuüben, um
innerhalb ihres Hoheitsbereichs jede Verletzung dieser Pflicht zu
verhindern. Die Einsetzung eines Prisengerichts ist, wie wir sehen,
eine kriegerische Handlung. Geschieht sie auf neutralem Boden,
so ist sie eine Neutralitätsverletzung. Der Kaiser hat also in seiner
Verordnung den Artikel 4 zu achten. Dieser Artikel 4 kann übrigens
als Beweis dafür dienen, daß im übrigen hinsichtlich des Sitzes der
Prisengerichte keinerlei internationalrechtliche Beschränkung besteht.
Sie können zusammentreten an Bord eines Schiffes auf hoher See,
in eigenen und in feindlichen Gewässern, im eignen und in Feindes

1) Sie war, namentlich im vorigen Jahrhundert, heiß umstritten, Statt vieler
‚iehe nur L. GESSNER 1855 S, 142—147. Die hier herrschende heillose Verwirrung
st die notwendige Folge der Unklarheit über den Völkerrechtsbegriff,
2) Artikel 4 geht zurück auf Ziffer 25 des englischen Vorschlags über die
Rechtsstellung der Neutralen im Falle eines Seekriegs.