Zweiter Abschnitt.

Land. Tagen sie auf neutralem Boden, so sind ihre Akte keineswegs
 nichtig; aber sie stellen eine Neutralitätsverletzung dar.
2. Artikel 1 der bis jetzt nicht ratifizierten Haager Prisengerichtskonvention
 wird in das Organisationsrecht des Kaisers in
keiner Weise eingreifen. Durch diesen Artikel ist der Gestaltung
des Verfahrens keine von dem bisher für die nationalen Prisengerichte
 geltenden Rechte abweichende prinzipielle Grundlage gegeben.
 Die Prisengerichtskonvention will auf das Verfahren vor
den Prisengerichten, wenn man von der singulären Bestimmung
des Artikels 2 Absatz 2 absieht, keinerlei Einwirkung ausüben und
überläßt seine Regelung dem Belieben der einzelnen Staaten; es
bleibt alles beim Alten... Man war sich im Haag darüber einig, daß
mit Artikel 1 keinerlei Neuerung eingeführt wurde 1).
3. Dagegen wird der Kaiser bei Erlaß seiner Verordnung an
Artikel 6 der Prisengerichtskonvention, sobald diese ratifiziert ist,
gebunden sein; Soweit die Zuständigkeit des Internationalen Prisenhofs
 reicht, kann die Gerichtsbarkeit der nationalen Gerichte in
höchstens zwei Instanzen ausgeübt werden. Die Kaiserliche Verordnung
 befindet frei darüber, ob der Rekurs an den Prisenhof
nach der Entscheidung des deutschen Prisengerichts erster Instanz
oder erst nach der Entscheidung in der Berufungs- oder Revisionsinstanz
 zulässig ist.
Eine Frage von weitreichender staatsrechtlicher Bedeutung ist
die, ob der Kaiser den Prisengerichten die Macht geben kann,
auch Eigentum deutscher Reichsangehöriger zu kondemnieren, eine
Frage, auf die man schon durch die Verhandlungen des preußischen
Abgeordnetenhauses über die Gültigkeit des Prisenreglements von
‘864 gedrängt wird.
Um zu ihrer Lösung zu gelangen, ist davon auszugehen, daß
die Kondemnierung keinen Strafcharakter hat, sondern nichts anderes
ist als die Durchführung eines speziellen Aktes der Kriegführung
bis zu seinem letzten Ende. Sie ist kein Eingriff in den Bereich
der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit und der Kriegsgerichte. Ein
Beispiel aus dem Blockaderecht, wie es sich für das Deutsche Reich
nach der Londoner Seerechtsdeklaration von 1909 gestalten soll,
mag zur Erläuterung dienen. Artikel 21 der Deklaration sagt: „Ein
des Blockadebruchs schuldig befundenes Schiff wird eingezogen.
Die Ladung wird gleichfalls eingezogen, sofern nicht nachgewiesen
wird, daß der Befrachter zur Zeit der Verladung der Ware die
Absicht des Blockadebruchs weder gekannt hat noch kennen konnte.“
Dem Beteiligten wird die Möglichkeit gelassen, sich auf seinen guten
Glauben zu berufen, aber er hat diesen zu beweisen. Nehmen wir

1) O0. Nippold, Die zweite Haager Friedenskonferenz, I, Teil. Das Prozeßrecht
Leipzig 1908. S. 164.