Das geltende deutsche formelle Prisenrecht, 45

nun einmal an: die Ladung des Schiffes, das eine deutscherseits
verhängte Blockade bricht, gehört zum Teil einem Deutschen, und es
gelingt dem Befrachter der Nachweis nicht, daß er die Absicht des
Blockadebruchs weder gekannt hat noch kennen konnte. Dabei ist
denkbar, daß dem Eigentümer vor dem Kriegsgericht die Kenntnis
nicht nachgewiesen wird. Er geht also straflos aus. Gleichwohl
wird vor dem Prisengericht die Ladung kondemniert, somit auch
der deutsche Untertan — ohne Landesverratsprozeß und Einziehung
seines Eigentums verlustig erklärt.
Einzelne Akte der Kriegführung treffen — dem Zwecke dienend,
den Krieg gegen den feindlichen Staat und alles, was ihn ausmacht,
möglich, insbesondere wirksamer zu machen — auch Bewegungsfreiheit
von Nichtfeinden und Eigentum, welches nicht dem anderen kriegrührenden
 Staate oder seinen Untertanen gehört. Vor allem werden
Angehörige neutraler Staaten in dieser Weise betroffen, auch wenn
sie an den Feindseligkeiten gar nicht teilgenommen und keinen
Eingriff in die kriegerische Aktion begangen haben !). Auch gegen
diese neutralen Untertanen wird nicht Krieg geführt. Aber der
Krieg mit seinen Notwendigkeiten trifft und schädigt auch sie.
Ebenso wie hier rechtfertigt die Kriegsnotwendigkeit die Schädigung
auch eigener Untertanen des Kriegführenden. Auf das Vorliegen
eines Tatbestandes, der den eigenen Staatsbürger strafbar macht,
kommt es dabei nicht an. Der Kaiser hat das Recht der Kriegführung
 und damit das Recht, alle Maßnahmen anzuordnen, die
nach der jeweils herrschenden Auffassung vom Kriege, seinen
Zwecken und seinen Notwendigkeiten zur Kriegführung gehören.
Der Krieg macht nicht unbedingt Halt vor dem Eigentum eigener
Untertanen des Kriegführenden, soweit die Kriegsnotwendigkeit es
gebietet. Was gegen neutrale Untertanen kriegsnotwendig ist, ist
es auch gegen die eigenen.
{n der Sitzung vom 12. Juni 1865 hat der damalige Regierungs-Kommissar
 Dr. PAPE diesen Gedanken in folgenden Worten ausgesprochen:
 „. .. Die diesseitigen Untertanen sind von dem Prisenrecht
 nicht gänzlich ausgenommen, der Grund liegt aber ausschließlich
 darin, daß unter gewissen Voraussetzungen die Ausdehnung
des Prisenrechts auf die eigenen Untertanen nach dem Völkerrecht
die notwendige Bedingung der Handhabung des Prisenrechts gegen
die Neutralen und die notwendige Bedingung der Durchführung
einer in dem Kriegsvölkerrecht sich gründenden Maßregel wird.
Wenn z. B. ein feindlicher Hafen blockiert wird, so unterliegt jedes
neutrale Schiff der Nehmung, welches die Blockade zu brechen
unternimmt. Die Neutralen würden aber die Blockade als nichtig
anzusehen befugt und anzuerkennen nicht verpflichtet sein, wenn
1) Auch hier genügt wieder der Hinweis auf Artikel 21 der Londoner
Deklaration.