Dritter Abschnitt.

Dieser maritimen Entwicklung suchte die englische Regierung
mit zwei Mitteln, der Kaperei und den Admiralitätsgerichten, Einhalt
zu tun. Das Vorgehen der englischen Armateurs und der Marine
wurde durch das arge britische Seerecht und die noch ärgere Justiz
nach demselben in den Admiralitätsgerichten gedeckt1). Zielbewußt
ging England auf Vernichtung nicht nur des feindlichen, sondern
auch des neutralen Handels aus. Die damalige Organisation der
englischen Prisengerichte erleichterte die Verwirklichung dieses Zieles
ungemein. Von dem Urteil der einzelnen Admiralitätsrichter ging
der Appell zum Privy Council des Königs. In dieser Spitze der
Admiralitätsgerichtsbarkeit fanden sich dieselben Männer, welche
auch in den großen Fragen der äußeren Politik das entscheidende
Wort sprachen. Der ganzen englischen Prisengerichtsbarkeit klebten
schon wegen. ihrer Organisation und der Regelung ihres Geschäftsganges
 vor allem zwei Mängel an, welche den Interessen der Neutralen
 nachteilig waren: Die Appellationsprozesse dauerten außerordentlich
 lange, und die ganze maritime Jurisdiktion war sehr kostspielig.
 Das Verfahren machte in den englischen Prisenprozessen
alle denkbaren Verzögerungen und Chikanen gegen die aufgebrachten
Schiffe möglich?). Die Admiralitätsgerichte setzten im Jahre 1745
mit ihrer erfolgreichen, schwerfälligen Tätigkeit gegen den emporblühenden
 Seehandel der Neutralen ein. Der preußische Handel
hatte sich, durch Friedrich II begünstigt, in den letzten Jahren
kräftig entwickelt. Es wollte den Engländern nicht in den Sinn,
daß sich eine nordische Krone, welche Häfen an der Nord- und
Ostsee hatte, unter die maritimen Nationen zu erheben begann®),
Das Interesse der englischen Handelskreise, die dadurch stark
beunruhigt waren, und das Interesse des englischen Königs und
Kurfürsten von Hannover, dessen kontinentaler Vergrößerungspolitik
 der Preußenkönig störend in den Weg getreten war, verlangten
 ein Vorgehen gegen Preußen.
Im ersten Jahre des englisch-französischen Krieges hatten die
anglischen Kaper entsprechend der mündlichen Zusicherung ihrer
Regierung an Friedrich II., „daß der Pavillon von Se. Königl. Majest.
auf ebendemselben Fuß respectiret werden solte, wie alle anderen
Puissancen, welche mit England alliirt sind, bloß diejenige Schiffe
ausgenommen, welche denen Feinden der Englischen Nation Munitions
de Guerre zubringen würden,“ die preußische Flagge geschont.
Indem Friedrich II., allerdings vergeblich, bemüht war, von der englischen
 Regierung bindende schriftliche Erklärungen über die Grund-3ätze
 zu erlangen, welche englischerseits gegenüber dem neutralen
Handel zur Anwendung gebracht werden sollten, erkannte er still-1)

 JoHm, GUsT, DRoYsEn, Geschichte der preußischen Politik. 5. Teil, 3, Band,
Leipzig 1881, S, 38, 2) Droysen, a. a, O0., S. 406. 3) Droyvsen. S. 389