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Dritter Abschnitt,

unter der Direktion der vier Staatsminister ein. Sie bestand aus
Justiz- und handelsverständigen Räten; den Vorsitz führte CoccEJl.
Sie sollten die Klagen der preußischen Untertanen nach dem allgemeinen
 Völkerrecht und nach Eid und Pflicht untersuchen und ein
Liquidum konstituieren. Die Kommission erforderte über alle Liquidationen
 gehörigen Beweis, moderierte sie dem Befinden nach auf
eine billige Art, wies einige Liquidanten, welche ihre Forderungen
nicht gehörig bescheinigt, ab, administrierte folglich ohne alle
Nebenabsichten eine unparteiische Justiz. Daraufhin schritt FRIED-RICH
 IL. 1752 zu der schon wiederholt von ihm angedrohten Maßregel,
um seine Untertanen zu indemnisieren. Im Breslauer und im
Dresdener Frieden mit Österreich hatte er die Bezahlung beträchtlicher
 Geldsummen übernommen, welche KARL VI. unter Hypothezierung
 der Revenuen von Schlesien in den Jahren 1733, 1734 und
1736 von englischen Untertanen geborgt hatte, und die bislang zum
größten Teile noch nicht bezahlt worden waren. An diese „schlesischen
 Gelder“ hielt sich der König; er belegte sie mit Arrest, um
seine geschädigten Untertanen daraus zu dedommagieren.
Diesen kühnen Schritt rechtfertigte der König vor der englischen
 Regierung und vor der ganzen vernünftigen Welt in einer
Denkschrift1): „Anführung derer in dem allgemeinen Völker-Recht
gegründeten Ursachen, welche Se. Königl. Majestät von Preussen
bewogen, diejenige Gelder, welche Sie, vermöge des Breslauer- und
Dresdenschen Friedens, denen Groß-Brittannischen Unterthanen zu
jezahlen versprochen, auf inständiges Ansuchen Dero auf der See
1s0mmerciirenden Unterthanen mit Arrest zu belegen, und Dieselbe,
wegen der Ihnen von denen Englischen Capern auf offner See
zugefügten Gewaltthätigkeiten und dadurch zugefügten Schäden aus
diesen Geldern zu indemnisiren. Berlin 1752“2).

1} CHARLES DE MARTENS, Causes celebres du droit des gens. Leipzig, Paris 1827,
„II p. 12—42; auszugsweise wiedergegeben bei PERELS, Das internationale Ööffentliche
 Seerecht der Gegenwart, 1908, S 303; vgl. auch HENRY WHEATON, Histoire des
progres du droit des gens en Europe et en Amerique depuis la paix Westphalie
jusqu’A nos jours 3me 6d, T. Il, Leipzig 1853 p. 260—271
2) Die englische Antwort rief u. a. eine interessante Flugschrift hervor: An
impartial foreigner’s remarkes upon the present dispute between England and Prussia,
1753. 4°; auch deutsch: „Anmerkungen eines unpartheyischen Fremden über die gegenwärtige
 Streitigkeit zwischen England und Preussen; in einem Briefe eines Edelmanns
n dem Haag an seinen Freund in London. Aus dem Englischen gedruckt im Jahre
1753“, Der unparteiische Fremde hält die Gerechtigkeit der preußischen Forderungen
:ür erwiesen und findet, daß die Beschlagnahme der schlesischen Gelder mit den
jesetzen der Billigkeit und des Völkerrechts in Einklang steht. „Was ... den
oreußischen Unterthanen von den englischen Capers und Unterthanen, in Ansehung
der widerrechtlichen Wegnehmungen, zugefügt worden, ist von dem Könige von
England dem Könige von Preussen zugefügt worden, und was der König von Preussen
den englischen Unterthanen in Ansehung des schlesischen Darlehns thut, thut er dem
Zönige von England. Hieraus nun folgt nothwendig. daß von dem Augenblicke an.