Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit. 51

Als Quaestio V. erörtert die Denkschrift, „ob das Englische
Ministerium befugt gewesen, wegen der in denen vorhergehenden
Fragen vorkommenden Streitigkeiten, welche zwischen zweyen
freyen Puissancen sich hervor thun, in ihrem Lande ein See-Gericht
zu etabliren, und die klagende Puissancen auf deren Decision zu
verweisen.“ Die Frage wird mit folgender Begründung verneint:
„Das Englische Ministerium hat bey fast allen, von dem Preußischen
Hofe, wegen der‘ auf offenen Meer gegen die Preußische Unterthanen
 ausgeübten Raubereyen und Insolentzien, denen Preußischen
Ministris zu erkennen gegeben ;
Daß Se. Königl. Majestät in Dero Lande gewisse Collegia
etabliret hätten, welche nach denen Englischen Gesetzen alle
dergleichen streitige Priesen untersuchen, decidiren, und
jedermann Justitz administriren müssen, und welche auch
denen Preußischen Unterthanen, wenn sie Ursach zu klagen
hätten, gehörige Justitz administriren würden; Im übrigen
könten so wenig des Königs von Groß Britannien Majestät
als das Ministerium diese Landes-Verfassung ändern, oder
davon abgehen.
Nun möchte man aber wohl wissen, quo iure das Englische
Ministerium sich einer Cognition, oder Jurisdietion über einen neuiralen
 Souverain und dessen Unterthanen und Schiffe, die sich an
ainem Ort befinden, welcher der Cron Engelland nicht unterworffen
ist, und wo die Preußische Schiffe eben sö viel Recht, als die
Englischen haben, anmassen könne?
Wie würde es der Cron Engelland gefallen haben, wann Se.
Königl. Majestät von Preussen, bey denen ehmahligen Nordischen
Kriegen, promiseue alle die Englische Schiffe, welche mit den
Nordischen Provintzien handeln, auf offener See hätten anhalten,
visitiren, und in Dero Hafen führen, nachhero aber durch Dero
Admiralitäts-Collegium darüber, ob solche mit Recht aufgebracht,
erkennen, die Schiffe nach 2 bis 3jährigen Processe ohne Indemnisation
 dimittiren, jedoch Ihren Capern und Gerichten vor ihre Mühe
2. 3. bis 4000 Rthir. hätten zubilligen wollen?
Wenn zwey Puissancen unter sich mit einander streitig sind,
können von beyden Seiten keine Landes Gesetze angeführet werden,
weil der eine Theil demselben nicht unterworffen ist, sondern beyde
Höfe tractiren unter einander de Cour ä Cour, und muß die Sache
cCommuni consensu und allein nach dem Völcker Becht oder durch

da der König von England dem Könige von Preussen mit der erstern Schuld verhaftet
wurde, die Schuld mit welcher der König von Preussen dem Könige von England
verhaftet war, nach Proportion getilget ward, und dieses zwar vermöge der Natur
der Compensation. welche von allen Nationen gebilliget wird“. Siehe v. OMPTEDAvon
 KaAmprTz, Neue Literatur des Völkerrechts seit dem Jahre 1784, Berlin 1817.
S 986 987.