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Dritter Abschnitt.

Mittel, welche in dem Völcker-Recht gegründet sind, ausgemacht
werden.
Nun wäre es Se. Königl. Majestät gleichviel gewesen, ob Dero
Unterthanen immediate von dem Englischen Ministerio oder von
denen Englischen Gerichten die Satisfaction erhalten hätten; Da
aber diese Gerichte wieder alle natürliche und Völcker-Rechte denen
Preußischen Unterthanen keine Satisfacetion angedeyhen lassen, so
wird das Englische Ministerium selbst vernünftig ermessen, daß
Se. Königl. Majestät von Preussen Ihrer Seits die Englische incompetente
 Gerichte weder agnosciren, noch weniger sich Dero ungerechten
 Decisionen unterwerffen können.
Und weil das Englische Ministerium Se. Königl. Majestät von
Preussen, aller Remonstration ohngeachtet, beständig auf die Englische
Gerichte und Gesetze verweiset, Se. Königl. Majestät aber gleiche
Jura mit der Cron Engelland haben, so haben Sie sich gleichfals
gemüßiget gefunden, in Dero Landen und durch Dero Gerichte die
Griefs Ihrer Unterthanen untersuchen zu lassen...“
Den englischen Kapern wurde anheimgestellt, gegen die zu
ihren Ungunsten ergangenen Bescheide der preußischen Kommission
binnen drei Monaten Revision anzumelden.
Die englische Antwort!), die VATTEL „un excellent morceau de
Droit des Gens“ und MONTESQUIEU „une reponse sans replique“
nannte?), stellt als einen der ausschlaggebenden Punkte den Satz
auf, daß Prisenstreitigkeiten nach sattsam bekanntem Gebrauch aller
Nationen rechtmäßigerweise nur von den Gerichten des Nehmestaates
 entschieden würden und nur vor ihnen entschieden werden
könnten. Es sei also unzulässig, in anderen Ländern fremde Höfe
der Gerichte aufzurichten, um darüber zu urteilen. Was die in
den preußischen Landen eingesetzte Kommission anlange, welche
lie Revision der englischen Urteile nach neu aufgebrachten Zeugnissen
 in Abwesenheit und ohne Wissen eines interessierten Teiles
untersuchen solle, so sei dies etwas ganz Neues, ein Verfahren, das
bisher noch kein Staat der Welt beliebt habe. Keiner Krone stehe
das Recht zu, die von den Untertanen eines anderen Souveräns gemachte
 Beute zu richten, und die Sprüche, die von dem Gericht
siner anderen Krone kämen, zu annullieren. Der einzige ordentliche
 Weg, hier Irrtümer zu vermeiden, sei die Appellation an das
Übergericht dieses nämlichen Souveräns. Wer nicht appelliere, erkenne
 die Gerechtigkeit des erstinstanzlichen Urteils an; damit sei
der Prozeß beendet. Nur ein einziger preußischer Untertan habe
appelliert, und dieser habe auch ein obsiegendes Urteil erlangt.
Solchergestalt sei unwidersprechlich das Gesetz des Völkerrechts,

{) Siehe CHARLES DE MARTENS, Causes celebres t. II p. 46. L. GESSNER 1855 S. 137.
2) vON KALTENBORN, Grundsätze des praktischen Europäischen Seerechts. Bd, II.
{851 S 485.