Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit, 53

und auf diesem Wege sei wie in allen Seestaaten so auch in England
 von jeher und immer über die Prisen entschieden worden.
Ein jeder fremde Potentat, mit dem man in Freundschaft stehe, habe
das Recht, zu fordern, daß die Admiralitätsgerichte seinen Untertanen
 nach dem Völkerrecht oder besonderen Verträgen, wenn solche
mit ihm bestehen, Gerechtigkeit angedeihen lassen 1).
Erst im Januar 1756 machte die preußisch-englische Konvention
von Westminster?) dem Konflikte ein Ende, indem England eine Entschädigungssumme
 von 20000 Pfd. Sterl. bewilligte, welche Friedrich
 IL ungesäumt unter seine Untertanen verteilen ließ®. Der
König hatte die damalige politische Konstellation der Mächte ausgenutzt.
 Die Zahlung der Entschädigungssumme bedeutete also
keineswegs eine Lösung im Sinne der preußischen Denkschrift; aus
rein politischen Beweggründen verstand sich England zu einer Erledigung
 des Streites.
Dieses Stück vaterländischer Geschichte ist der Ausgangspunkt
der literarischen Bewegung, welche die „Internationalisierung“ der
Prisengerichtsbarkeit erstrebte. Der Preußenkönig bestritt als erster
aus Gründen des Naturrechts die Zuständigkeit der Admiralitätsgerichte
 in Sachen der neutralen Schiffahrt und drang, wenn auch
nicht mit Seiner Begründung, so doch tatsächlich durch. Er blieb
nicht stehen bei dem Angriff auf ungerechtes Verfahren und Rechtsbeugungen
 durch die englischen Admiralitätsgerichte, sondern er ging
allem Herkommen zum Trotz kühn daran, die nationalen Prisengerichte
 selbst aus den Angeln zu heben und das ganze Institut der
Prisengerichtsbarkeit des Nehmestaates zu bestreiten‘). „Gegen die
Prisengerichte als solche sind öfter Einwendungen erhoben worden,
aber keiner hat sie prinzipieller und energischer angegriffen, als
Friedrich der Große“5). Freilich dürfen wir nicht vergessen, daß es
dem Könige in erster Linie darauf ankam, ein konkretes, praktisches
Ziel zu erreichen; um den Weg, den er dabei einschlug,
vor der Öffentlichkeit zu rechtfertigen, rief er das natürliche
Recht an®. Er hat bei seinem Räsonnement schwerlich im Ernste

1) Vgl. RoBERT WARD, A treatise on the relative rights and duties of belligerent
and neutral powers in maritime affairs, reimpr. London 1875, p. 71 sq.
2) DRrRoYsEn, Geschichte der Preußischen Politik, 5. Teil, 4. Bd. Leipzig 1886,
S. 487 ff, 3) CHARLES DE MARTENS, Causes celebres t, II, p. 87, 88.
4) Unrichtig GESsSNER, Das Recht des neutralen Seehandels und eine Revision
ler darüber geltenden Grundsätze des Völkerrechts. Bremen 1855, S. 137: „In der
Regel wird dieser berühmte Fall, welcher zu seiner Zeit die ganze politische Welt
in Aufregung versetzte, so dargestellt, als wenn der König überhaupt den kriegführenden
 Staaten die Jurisdiktion über neutrale Prisen habe bestreiten wollen. Dies
war jedoch nicht der Fall. Es wurde nur die Rechtmäßigkeit der englischen Ver:
arteilungen angegriffen, weil die Grundsätze, nach denen erkannt worden, irrige seien“.
5) TRENDELENBURG, Lücken im Völkerrecht S. 45.
6) Durviıs, Un conflit entre Frederic II et l’Angleterre au sujet des prises maritimes.
 In Annales de ]’Ecole libre des sciences politiques 1892, p. 106: .Frederie