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Dritter Abschnitt.

wurdel). Im Laufe eines Jahres war aus der englischen Kaperei in
Europa eine Piraterie geworden. Hatten in der Zeit von 17389 bis
1748 die Admiralitätsgerichte den Neutralen den Hauptschaden zuzefügt,
 so teilten sich jetzt Gerichte, Kaper und Piraten in diese
Aufgabe. Am meisten litt das seit 1748 nicht mehr eine Großmacht
darstellende Holland?), wo damals der Gedanke auftauchte, sich mit
den ebenfalls — wenn auch nicht so schwer — getroffenen Mächten
Spanien und Portugal zu einer bewaffneten Neutralität zu vereinigen.
Auch die Hansestädte und Schweden und Dänemark litten unter dem
englischen Raubsystem. Die britische Regierung erklärte, von den
Staatsgesetzen nicht abweichen zu dürfen, die eine Einmischung der
Exekutive in die maritime Jurisdiktion nicht zuließen?). Wir wissen,
welche eigentümliche Bewandtnis es mit der Trennung der Exekuüive
 von der Prisengerichtsbarkeit hatte. Das Jahr 1759 brachte mit
der Akte „for the encouragement of seamen and the prevention of
piracies by private ships of war“ vom 2. Juni das Ende der von
Engländern im großen Stil betriebenen Kaperei und Seeräuberei.
Die Akte war ein Schlag der Majorität des Privy Council gegen die
Politik Pitt’s und ein Sieg der Interessentengruppe der Insurers über
die Privateers. Die Admiralitätsgerichte waren seit dem Juni 1759
wenig mehr in Anspruch genommen; ihre vereinzelten Verhandlungen
 bekamen, wie die Holländer es ausdrückten, „een meerdere gedaante
 van regt“,
Während sich dieser Umschwung vorbereitete, arbeitete MARTIN
HÜBNER an einer Monographie, die Ende 1759 im Haag in 2 Bänden
unter dem Titel: De la saisie des bätimens neutres, ou du droit
qu’ont les nations belligerantes d’arreter les navires des peuples
amis erschien). Das Buch, mit dem sich der Verfasser nahezu
zwei Jahre beschäftigt hatte, ist dem Baron von Bernstorff. dem da-1)

 Siehe auch Journal de Commerce, Fevrier 1759, p. 165,
2) Vgl. Journal de Commerce. Bruxelles. Fevrier 1759, p. 165—172; ferner
sbenda Mars 1759, p. 172—180.
8) In den „Streitschriften Englands und der Niederlande darinn die Zufuhr Neu-;raler
 Schiffe an einen der kriegführenden Theile wider Willen des andern aus den
Gründen des Natur- und Völkerrechts, den Geschichten und den Handlungs-Tractaten
untersuchet wird. London und Amsterdam, 1759“ werden Seite 95 die Admiralitätsgerichte
 also gerühmt: „Die Höfe der Seegerichte in England sind besser und weiser
eingerichtet, um die Freyheit der Seefahrt zu erhalten, als in einigen andern Lande,
Weil sie durch die Macht, welche ihre Rechtssprüche vollstrecket, nicht gehindert
wird, so können die Leidenschaften der Fürsten und der Minister in ihre Urtheile
zeinen Einfluß haben. Die fremde Kaufleute finden vor ihre Waaren alle Sicherheit,
welche die Natur der Sache zugeben kann. Rechtschaffene gelehrte Personen sprechen
Jlaselbst nach ihrem Gewissen, ohne einige Drohung zu besorgen, ohne ihre Neigungen
erst zu fragen, und folglich ohne in Partheylichkeit zu gerathen“,
4) Nach v. OMPTEDA-V, KAMPTZ p. 288 ist das Buch übersetzt unter dem
Titel: „Von der Wegnahme neutraler Schiffe, oder von dem Rechte kriegführender
Mächte die Schiffe freundschaftlicher Völker anzuhalten. Haav 1789“.