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Dritter Abschnitt.

ohne Zwang seitens des Kriegführenden, in einen Hafen dieses Kriegführenden
 begibt, für die Dauer seines Aufenthaltes der Jurisdiktion
des Kriegführenden unterworfen ist. Diese Jurisdiktion ist lediglich
der Ausfluß der souveränen Gewalt über das Territorium, die durch
den Eintritt des Kriegszustandes in keiner Weise berührt wird. Vom
Standpunkt des neutralen Schiffes aus betrachtet, liegt in dem freiwilligen
 Einfahren in den Hafen eine freiwillige Unterwerfung unter
die Gerichtsbarkeit des fremdem Souveräns. Diese Freiwilligkeit
begründet für den Neutralen „une obligation interne et primitive“,
sich bei dem Urteil der Gerichte jenes Souveräns zu beruhigen.
Ganz anders steht es mit der eigentümlichen Gerichtsbarkeit, die
über neutrale Schiffe ausgeübt wird, welche von Kriegsschiffen oder
Kapern der Kriegführenden aufgebracht und gewaltsam in einen
Hafen eines Kriegführenden geschleppt werden. Die Zuständigkeit
der Prisenrichter oder Prisengerichte der Kriegführenden beruht
lediglich auf Herkommen, vielleicht auch auf stillschweigender Übereinkunft;
 „et cette Coütume est encore une de celles qui heurtent
de front les premiers principes du Droit de Gens et ceux de toute
administration de Justice“ (II p. 21). Höchstens große Seemächte
finden dabei ihre Rechnung und zwar auf Kosten der Gerechtigkeit
(II p. 48). Es ist ein zweifelloser aus dem Wesen der Souveränität
folgender Satz des Völkerrechts, daß eine souveräne Nation an Orten,
die ihrer Herrschaft unterworfen sind oder niemand gehören, niemals
 der Gerichtsbarkeit einer fremden Macht unterstellt ist. Deshalb
 widerspricht der Brauch, wonach die Kriegführenden über die
von ihren Fahrzeugen aufgebrachten und mit Gewalt in ihre Häfen
geschleppten neutralen Schiffe zu Gericht sitzen, den unveränderüchen
 Prinzipien der Billigkeit und den Grundsätzen des allgemeinen
 Völkerrechts; nach diesen können die Gerichte des Kriegführenden
 nicht zuständig sein. Die Prisengerichtsbarkeit des Nehmestaates
 ist unvereinbar mit dem „Code primitif des Nations Souveraines.“
 Denn einmal kann von einer freiwilligen Unterwerfung
unter die Gerichte des Nehmestaates nicht die Rede sein. Dann
aber ist auch zu beachten, daß sich das Verhalten der neutralen
Schiffe, das zu der Aufbringung Anlaß gibt, in der Regel außerhalb
des Zuständigkeitsbereiches des Nehmestaates und seiner Gerichte
abspielt, also an Orten, wo der Kriegführende den Untertanen eines
andern freien und von ihm unabhängigen Souveräns keinerlei
Befehle zu erteilen hat. Es ist daher nicht einzusehen, aus welchem
Gesichtspunkte diese Gerichte allein „et sans la concurrence ou
participation du Souverain et Juge naturel de ces Navires“ über
solche Schiffe zu erkennen berufen sein sollten. In dem Prozeß ist
darüber zu entscheiden, ob das neutrale Schiff sich einer Neutralitätsverletzung
 schuldig gemacht, ob es sich gegen die Gesetze seines
Staates verfehlt hat. Wenn man trotzdem das Schiff und seine