Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit, 59
Besatzung vor das Gericht eines fremden, an der Sache direkt
interessierten Staates stellt, dessen Gesetzgebung der Neutrale nicht
kennt, vor ein Gericht, das der Parteilichkeit verdächtig erscheinen
muß, so kann diese Gerichtsbarkeit nicht als gerecht anerkannt
werden, „parce que leur Jurisdiction est contraire aux principes de
toute administration de Justice“ (II p. 26). Niemand kann zu
gleicher Zeit Richter und Partei sein; das widerspricht dem Wesen
aller Rechtsprechung. Ein und derselbe kriegführende Staat hat
seine Kriegsschiffe und Kaper ermächtigt, die neutralen Schiffe zu
beschlagnahmen, und hat auch die Gerichte eingesetzt, um über sie
zu erkennen: „C’est-ä-dire, c’est le bras droit qui frappe, et le bras
gauche qui est nomme pour decider de la legitimite&amp; du coup“
(II p. 29). Die richterlichen Garantien, mit welchen man das Verfahren
 vor den nationalen Prisengerichten umkleidet hat, sind nur
scheinbare; nichts als Schein und leere Formalitäten. Man braucht
die persönliche Rechtlichkeit des einzelnen Prisenrichters nicht anzutasten
 und muß doch feststellen, daß er nicht unparteiisch Recht
sprechen kann!). Er ist verpflichtet, nach den Kaperinstruktionen
oder anderen Deklarationen seines Souveräns zu urteilen. Die
Grundlage disser Erkenntnisse bildet nur das auf das nationale Interesse
 abzielende Recht seines Staates; schon aus diesem Grunde
sind die Prisengerichte offenbar zugleich Richter und Parteien.
Jedes positive Recht eines einzelnen Staates hat lediglich die
nationalen Interessen im Auge, und das muß so sein. Die prisenrechtlichen
 Bestimmungen des Nehmestaates bezwecken naturgemäß
den Vorteil seiner Untertanen und seiner Kaperschiffe, sind also
notwendig den Fremden und den gekaperten Schiffen nachteilig.
Darum sind die neutralen Schiffe zum Protest gegen die Zuständigkeit
 der Prisengerichte des Nehmestaates berechtigt. Zur Verteidigung
dieser Gerichte hat man .vorgebracht, der Regierung seien durch die
Staatsverfassung die Hände gebunden, danach sei ihr die rechtliche
Möglichkeit, mit dem bestehenden Herkommen zu brechen, versagt.
Aber das braucht den neutralen Staat nicht zu kümmern. Er kann
an den Kriegführenden alle Forderungen stellen, die in der allgemeinen
 Gerechtigkeit begründet sind, und der kriegführende Staat
hat sie zu erfüllen, nötigenfalls seine Verfassung zu ändern. Man
hat weiter vorgebracht, die Staaten hätten sich stillschweigend gegenzeitig
 die Kompetenz zur Entscheidung der Prisensachen zugestanden
und jeder souveräne Staat könne auf seine Rechte nach Belieben verzichten.
 Durch die stillschweigenden gegenseitigen Verzichte und durch
die Übereinstimmung der souveränen Staaten sei die Prisengerichtsbar-1)

 Vgl. GESSNER in Revue de droit international et de legislation comparee,
Tl. XII (1881) p. 260,