50

Dritter Abschnitt.

keit des Nehmestaates völkerrechtlich begründet. Aber auch dieses
Argument läßt HÜBNER nicht gelten. Zu seiner Widerlegung führt er
aus: Es ist immer gut, die Irrtümer zu bekämpfen, welche sich unter
irgend einer Maske in den Code Universel des Puissances Souveraines
sinschleichen, zumal da, wo solche Irrtümer ein unerschöpflicher Quell
von Streit und Mißhelligkeiten sind. Es ist zu wünschen, daß die
Bedeutung des Handels und der Schiffahrt die Souveräne dazu
führe, durch formelle, den Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts
 entsprechende Verträge festzustellen, wie über die wegen
Neutralitätsbruchs beschlagnahmten neutralen Fahrzeuge entschieden
werden soll. Ein noch so alter Brauch kann für die völlige Durchführung
 des universellen Rechtes kein Hindernis sein. Aber es ist
auch gar nicht richtig, fährt HÜBNER fort, daß heutzutage sich die
neutralen Regierungen allgemein bei der alleinigen Prisenjurisdiktion
des Nehmestaates beruhigen. Es bedarf nur des Hinweises auf das
Vorgehen Friedrichs II. von Preußen gegen England (II p. 37 bis 39);
er war durchaus berechtigt, die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit
des Nehmestaates, die in sich ungerecht ist, zu bestreiten. Jeder
Souverän, der diese nur auf angeblich stillschweigender Übereinstimmung
 oder auf Herkommen beruhende Gerichtsbarkeit unerträglich
 findet, kann sich jederzeit beliebig von ihr als einer auf
einseitiger Konzession beruhenden Gerichtsbarkeit lossagen, sofern er
nicht ausnahmsweise durch formelle Verträge gebunden ist. Diese
Ausnahme gilt aber nur für die an solchen Verträgen beteiligten
Mächte.
HÜBNER hält ebensowenig wie den kriegführenden Staat die
neutrale Macht zur ausschließlichen Rechtsprechung nach seinen
Prisengesetzen berufen. Er folgt hier nicht der Beweisführung der
preußischen Denkschrift, sondern lehnt die Zuständigkeit des
neutralen Staates ab, weil gegen sie die gleichen Argumente
streiten, die gegen die Kompetenz des Nehmestaates ins Feld geführt
 werden.
So ergibt sich für HÜBNER die Lösung der Kompetenzfrage von
selbst. Die Beilegung von Prisenstreitigkeiten muß entweder wie
andere Staatssachen!) durch Minister zwischen den Höfen der beiden
Souveräne betrieben werden, wobei alle gerichtlichen Untersuchungen
durch Magistratspersonen entfallen, oder man muß sie gemischten
Gerichtshöfen anvertrauen. Die Lösung muß durch Verhandlungen von
Staat zu Staat gesucht werden; die Entscheidungen müssen sich beim
Mangel vertraglicher Festsetzungen auf das Allgemeine Völkerrecht
gründen. Nur so lassen sich die fortwährenden Streitigkeiten. welche

1) HüBNER übersieht bei dieser Gleichstellung nur eines: Der Kriegführende
hat das Schiff; es ist in seiner Gewalt. Der neutrale Minister hat nichts als Proteste
und Gewaltandrohung. Und wenn der Krieg zu gewagt oder auch nur zu kostspielig ist?