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Dritter Abschnitt.

Hafen des betroffenen neutralen Staates ein, so steht diesem
neutralen Staate die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der
Prise zu.
Läuft ein Kriegsschiff mit einer neutralen Prise notgedrungen,
z. B. aus Mangel an Proviant, in einen feindlichen Hafen ein, so
ist es dem Feinde als gute Prise verfallen. Über die mitgebrachte
neutrale Prise zu erkennen, ist niemand kompetent. Auch nicht
der Souverän des Hafens; denn die Prise war, als sie in sein Gebiet
kam, noch nicht kondemniert, also noch nicht feindliches Eigentum.
Das Schiff ist unverzüglich freizulassen.
Bei einer neutralen Prise, die von einem Fahrzeug des Kriegführenden
 in den Hafen einer dritten neutralen Macht geführt wird,
ist zu unterscheiden, ob diese Prise innerhalb oder außerhalb der
Küstengewässer des dritten neutralen Staates gemacht worden ist.
[m ersteren Falle ist die Prise illegitim, weil unter Verletzung der
Souveränität der dritten neutralen Macht aufgebracht, und darum
muß der Souverän des Hafens unverzüglich ihre Freilassung herbeiführen.
 Ist die Prise außerhalb der Küstengewässer gemacht, so ist
denkbar, daß das Kriegsfahrzeug mit der neutralen Prise den neutralen
 Hafen der dritten Macht aufsucht, entweder in der Absicht,
dort günstigen Wind oder sonstwie günstige Verhältnisse abzuwarten,
um seinen Heimathafen sicher mit seiner Beute zu erreichen, oder
in der Absicht, die Prise dort zu verkaufen. Im ersteren Falle
braucht sich der dritte neutrale Staat um die Prise nicht zu kümmern;
sie geht ihn nichts an. Anders liegt die Sache im zweiten Falle.
Der Souverän des Hafens kann den Verkauf verbieten und das Kriegsfahrzeug
 zwingen, mit der Prise den Hafen zu verlassen, oder die
Erlaubnis zum Aufenthalt an die Bedingung knüpfen, daß die Prise
freigelassen werde. Schwierigkeiten entstehen für ihn nur, wenn er
Jen Verkauf nicht untersagt. Denn der Verkauf setzt voraus, daß
dem Nehmer die Prise bereits zugesprochen ist. Wer soll aber diesen
Spruch fällen? _Keinesfalls der Souverän und die Gerichte des
Hafens; denn ihnen steht nicht zu, über einen Vorgang zu erkennen,
der sich außerhalb ihres Herrschaftsbereichs zwischen Fremden abgespielt
 hat. Aber auch der in dem Hafen etwa residierende Konsul
einer der beteiligten Mächte könnte nicht als zuständig anerkannt
werden, da er Richter in eigener Sache wäre. Soweit also ein
Richterspruch absolut erforderlich ist, bleibt hier nur die Möglichkeit,
eine Kommission zu ernennen, in welcher die drei beteiligten
Mächte vertreten sind. Sie hätte zu bestehen aus einem von dem
Souverän des Hafens ernannten Kommissar und den beiden Konsuln
der beiden anderen interessierten Staaten. In diesem aus drei
„Richtern oder Schiedsrichtern“ zusammengesetzten Kollegium wäre
die Mehrheit entscheidend. Bilden in der einzelnen Sache die beiden
Konsuln diese Mehrheit oder herrscht gar Einstimmigkeit. so ist der