Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit, 63

Fall erledigt. Wird aber einer der beiden Konsuln überstimmt, so
könnte er ja noch immer eine Erledigung des Streitfalles auf diplomatischem
 Wege herbeiführen ‘!).
Der Gedanke HÜüBNERS, die Entscheidung von Prisenstreitigkeiten
gemischten Kommissionen anzuvertrauen, wurde damals von den
Männern der hohen Politik kaum beachtet. Auch in der Theorie fiel
das Samenkorn auf wenig fruchtbaren Boden, obwohl gerade die
zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts wegen der Gewalttätigkeiten und
Willkürlichkeiten der großen Seemächte an Versuchen in Theorie
und Praxis, das internationale Seerecht in einer den Neutralen
zünstigen Weise zu gestalten, außerordentlich reich war%). Man fand
den Plan eines gemischten Tribunals nicht übel, hielt aber die Verwirklichung
 für fast unmöglich. Man glaubte nicht, daß jemals ein
ernsthafter Versuch in dieser Richtung gemacht werden würde.
Denn man war überzeugt, daß die Zustimmung der großen Seemächte
 nicht zu erlangen sei, in deren Interesse die Beibehaltung
des herrschenden Systems liegen mußte, so lange von einem maritimen
 Gleichgewicht nicht die Rede sein konnte. Der geringe Einfluß
des Hübnerschen Gedankens erklärt sich zum Teil wohl aus dem
Umstande, „daß das Hübnersche Werk seiner großen Vorzüge ungeachtet
 überhaupt nicht zu einem weitreichenden Einfluß gelangte,
weil man ihm wohl nicht ohne Grund den Vorwurf machte. daß es

1) Das Werk von ROBERT WARD, A Treatise of the relative rights and duties
of belligerent and neutral Powers in maritime alfairs: in which the principles of
Armed Neutralities and the opinions of HUBNER and SCHLEGEL are fully discussed.
Lond. 1801 (neugedruckt 1875) wird in England als eine völlig siegreiche Widerlegung
HÜBNERS betrachtet, wie es denn nach C. W. AsHERS Urteil unstreitig mit großer
Schärfe und Gründlichkeit, in theoretischer wie in geschichtlicher Beziehung, geschrieben
 ist. Leider ist WARD nicht über die Untersuchung des Satzes: That free
ships make free goods hinausgelangt. Die vierte These, welcher seine Kritik gelten
sollte, lautete: That the courts of the capturing Belligerent are not competent to
entertain questions concerning Neutrals captured or detained upon the high seas
(Vgl. den Neudruck S. 1).
In London erschien 1781 eine Flugschrift „Doutes et questions proposees par
Montanus ä Batavus, sur les droits de la neutralite par HURNER. Avec des reflexions
sur le nouveau systeme de la neutralite armee“, Der Verfasser, der sich als Schweizer
ausgibt, stellt (p. 37) HÜBNER den Satz entgegen: Les nations sont convenues entr”
slles, que leur navires seroient saisissables par celles qui seroient en guerre, toutes
les fois qu’ils contiendroient de la contrebande de guerre; elles se sont donc volon-:airement
 et mutuellement, et par l’effet reciproque, soumises ä la jurisdietion des
vdelligerans pour ce cas, Voila pourquoi elles ont toutes etabli dans leurs &amp;tats des
ribunaux d’amiraute“, Und er will den Vorwurf der Parteilichkeit für die Prisengerichte
 nicht gelten lassen und fragt (p. 38): N’arrive-t-il pas tous les jours, que
les tribunaux ordinaires d’un pays ont a prononcer sur de droits contestes entre leur
propre souverain, et des souverains €trangers? Et ne voit-on pas, ä l’honneur de
ia justice, que leurs arrets ne sont pas toujours favorables au premier?“
2) Vgl. GESSNER in Revue de droit international et de legisl, comp. t. XIII
(1881) a. 260.