Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit. 65

‚ehrten Welt der Abbe GALIANI, ehemaliger Gesandtschaftssekretär
des Königs beider Sizilien am französischen Hofe und nachher
Kommerzienrat zu Neapel!) — widmet der berühmten Frage nach
dem rechtmäßigen Richter über die den neutralen Völkern abgenommene
 Konterbande eine genauere Betrachtung 2%). GALIANI unterscheidet
 dabei mehrere Fälle: Wird ein Schiff angehalten, so kann
zunächst über die Echtheit und Unverfälschtheit der Schiffspapiere
Streit entstehen. Es kann ferner streitig werden, ob das Schiff,
dessen neutraler Charakter außer Frage ist, auf offener See oder auf
einem gesperrten Meere, wo die Unabhängigkeit der Flagge aufhört
und die Gesetze des Souveräns der Territorialgewässer gelten, aufgehalten
 worden sei. In beiden Fällen steht das Urteil ohne Zweifel
dem Souverän des anhaltenden Kriegsschiffes oder Kapers zu. Denn
solange noch nicht klar ist, wer der Souverän des Schiffes. sei, wird
keines Potentaten Souveränetät verletzt, wenn die. Beweise untersucht
 werden, auf Grund deren. sich jemand für einen Untertan
dieses oder jenes Souveräns ausgibt. Um jedoch über die in Zweifel
gezogene Rechtmäßigkeit des Seepatentes ein Endurteil zu fällen,
genügt es nicht, daß der kriegführende Staat den Schiffspatron und
die Schiffsmannschaft seinem Urteil unterwerfe, sondern über diese
Staatenpraxis hinaus muß dem Souverän, dessen Untertan der Patron
des Schiffes zu sein vorgibt, Nachricht von dem eingeleiteten Verfahren
 gegeben werden, damit sein Botschafter, Minister oder Konsul
der Untersuchung beiwohnen kann. Denn der fremde Souverän hat
das Recht, sich seiner Untertanen anzunehmen, wie auch diese ein
Recht auf seinen Schutz haben. Bei einer solchen Untersuchung
ist der fremde Potentat Partei, aber nicht Richter; es bleibt Sache
des Gerichts, sein Vorbringen und seine Beweise frei zu würdigen.
Waltet über die Rechtmäßigkeit des Schiffspatentes und den neutralen
Oharakter des Schiffes kein Zweifel ob, so ist noch über die Bezschaffenheit
 der Waren Streit möglich. Einmal kann die Frage zu
entscheiden sein, ob das neutrale Schiff dem Feinde Waren zuführen
wollte, die als Konterbande anzusehen sind. Das Urteil hierüber
steht nicht dem zu, der die Waren anhält, sondern dem Souverän,
in dessen Gebiet sie angehalten werden. KGeschieht aber die Anhaltung
 auf offener See, so gehört das Schiff nach wie vor zum Gebiet
 seines Souveräns, von dem es das Patent erhalten hat; dieser
Souverän bleibt daher sein rechtmäßiger Richter. Der Souverän, der
das Schiff anhalten und in seinen Hafen schleppen ließ, hat kein Recht,
über das Schiff zu entscheiden. Denn die von einem Richter ge-1)

 Über GALIANI vgl. das Vorwort des Übersetzers CARL ADOLPH CÄSAR, dessen
Verdeutschung: „Recht der Neutralität. Oder: Von den gegenseitigen {Pflichten neuraler
 und kriegführender Mächte“ 1790 in Leipzig erschien. Ferner ErscH und
4RUBER, Encyklopädie. I. Sect., Bd. 52, Leipzig 1851, S. 360 ff. OzAnAM. S. 57 ff.
2) Bd. II, S. 165 ff. der deutschen Übersetzung.
Pohl. Deutsche Prisengerichtsbarkeit.