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Dritter Abschnitt,

orauchte Gewalt, um jemanden vor sein Tribunal zu bringen, vermag
Ihm eine Gerichtsbarkeit, die er von Natur nicht hat, nicht zu geben.
Der neutrale Souverän kann seine Gerichtsbarkeit ausüben lassen
durch seine in dem Lande des Nehmestaates residierenden Botschafter,
Minister oder Konsuln. Dafür weiß GALIANI ein Beispiel anzuführen :
England läßt über die von seinen Kapern im Mittelländischen Meere
angehaltenen Schiffe in Livorno entscheiden, ohne daß der neutrale
Großherzog von Toskana dagegen Einspruch erhöbe. GALIANI sucht
den Einwand gegen die Zuständigkeit des neutralen Staates, daß er
nicht unparteiisch sein könne, zu entkräften. Ist dieser Einwand begründet,
 dann gilt der gleiche Vorwurf in verstärktem Maße gegen die
Zuständigkeit des kriegführenden Staates. Dieser wird immer geneigt
sein, auf jede mögliche Weise für die Kriegführung direkt oder indirekt
 verwendbares Material zu bekommen. Zudem hat er ein
Interesse daran, sich den Kapern willfährig zu zeigen, um sie nicht
zu entmutigen. Er ist demnach Richter und Partei zugleich; von
ihm sind billige Urteilssprüche nicht zu erwarten. Hier stimmt
GALIANI ganz mit HÜBNER überein, den er als einsichtsvollen Rechtsgelehrten
 lobt. In einem Streit über die erlaubte oder unerlaubte
Beschaffenheit der Ware gebührt die Entscheidung nicht dem Tribunal
des Nehmestaates. Im übrigen aber wendet sich GALIANI mit Entschiedenheit
 gegen HÜBNER’s Reformidee. Er findet seine Vorschläge
ebenso unglücklich ausgedacht wie praktisch unausführbar. Besonders
 unannehmbar erscheint ihm der Weg diplomatischer Verhandlungen
 über jeden einzelnen Streitfall. Man kann Streitigkeiten,
welche bloß Privatpersonen betreffen, und deren Entscheidung von
Beweisen abhängt, die immer in dem gesetzlich vorgeschriebenen
Prozeß geführt werden müssen, nicht auf demselben Fuße wie
Staatssachen behandeln. Dieser Weg würde, meint GALIANI, nur
zu weiteren, vielleicht den Frieden gefährdenden diplomatischen
Verwickelungen und in Ewigkeit nicht zu einer Entscheidung führen.
Die von HÜBNER projektierten gemischten Gerichtshöfe sind mit der
Gerechtigkeit unverträglich; denn HÜBNER räumt dem Rechte desjenigen,
 welcher doch eigentlich kein Recht hat, ebensoviel ein, wie
dem Rechte dessen, dem ein offenbares und unbezweifeltes Recht
zukommt. HÜBNER übersieht auch, daß doch immer dem Staate, in
dessen Gebiet der Gerichtshof seine Sitzungen abhielte, ein großer
Einfluß auf die Entscheidungen erwachsen würde. Und wie sollte
es bei Stimmengleichheit gehalten werden? Hätte HÜBNER alle diese
Erwägungen angestellt, so hätte er vielleicht — davon ist GALIANI
überzeugt — rückhaltlos seines Herzens Meinung herausgesagt und
den neutralen Souverän und seine Gerichte für allein zuständig erklärt,
 über angebliche Neutralitätsverletzungen durch neutrale Untertanen
 zu Gericht zu sitzen. Endlich wirft GALIANI die Frage auf,
wer der zuständige Richter sei, wenn an Bord eines neutralen