Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit. 67

Schiffs geführtes feindliches Privateigentum weggenommen wird.
Geschieht das auf hoher See, so ist’s eine nach allgemeinem Völkerrecht
 unzulässige Gewalttat, eine Verletzung des Rechts der Neu-;ralen.
 Praktisch wird die aufgeworfene Frage nur da, wo eine
Ausnahme von der allgemeinen Regel besteht, indem auf Grund
eines besonderen Vertrages eine Macht auf die Freiheit ihrer Flagge
Verzicht geleistet hat. In einem solchen Falle ist die Antwort aus
dem Inhalt des Vertrages zu suchen. Wird eine Prise in einen
Hafen einer neutralen Macht geführt, die mit der Prise nichts zu
un hat, so ist diese neutrale Macht zum Richterspruch befugt und
zwar hauptsächlich in folgenden Fällen. Einmal, wenn der Patron
des aufgebrachten Schiffes behauptet, das aufbringende Fahrzeug sei
kein rechtmäßiger Kaper, sondern ein Seeräuber; denn ein Seeräuber
 ist ein Feind des ganzen Menschengeschlechts, und jeder
Fürst hat das Recht, ihn vor seinen Richterstuhl zu ziehen und die
Erde von ihm zu befreien. Besitzt der Führer des aufbringenden
Fahrzeugs zwar einen ordnungsmäßigen Kaperbrief, hat er aber bei
der Aufbringung wie ein Seeräuber gehandelt, insbesondere etwa
durch Mißhandlungen die Besatzung des Schiffes um seines Vorteils
 willen zu falschen Angaben gezwungen, so ist der Souverän
des Hafens zum Richterspruch befugt. Endlich hat der neutrale
Souverän eines Hafens, in welchen ein neutrales Schiff wegen des
Transports feindlichen Eigentums geführt worden ist, das Recht, den
seinen Untertanen gehörigen Teil der Ladung dem Kaper zu entreißen
 und den Untertanen wieder zuzustellen. Allgemein hat der
neutrale Souverän das Recht, in seinen Häfen und im Küstenmeer
seinen Gesetzen Geltung zu Verschaffen, namentlich denjenigen,
welche die Erhaltung und strengste Befolgung der Neutralität
betreffen.
GALIANT’S System ist in der Theorie fast einmütiger Ablehnung
begegnet. Man hat ihm mit Recht entgegengehalten, daß die Gerichtsbarkeit
 des neutralen Staates keine größeren Garantien für eine unparteiische
 Rechtsprechung biete als die der, kriegführenden Staaten.
Dazu kommt, daß bei GALIANI die Zuständigkeitsfrage offen blieb,
wenn die Nationalität des Schiffes bestritten wird 1).
Der pisaner ordentliche Professor des allgemeinen Staatsrechts
LAMPREDI versuchte in seinem Buch: Trattato del commercio dei
popoli neutrali in tempo di guerra (1798), welches KARL ADOLPH
CÄSAR im Jahre 1792 in deutscher Übersetzung herausgab, sich in
dem Labyrinth der Lehre vom Neutralitätsrecht unter „Leitung der
Vernunft, welche am Ende der einzige und sichere Führer der Nationen
bleibt,“ zurecht zu finden. Im letzten Paragraphen des Ersten Teiles
wirft auch LAMPREDI die Frage auf: ‘,Wer gültiger Richter über

‚) Vgl. NıPPoLD, Die zweite Haager Friedenskonferenz. I. Teil. 1908, S. 161, 162