38

Dritter Abschnitt.

die Rechtmäßigkeit der geschehenen Wegnahme sei.“ Er gelangt
dabei zu einem ganz anderen Ergebnis als GALIANI, zu dem er in
scharfen Gegensatz tritt. Der Gedankengang des genannten Paragraphen
 ist im wesentlichen der folgende: Nach allgemeinem Brauch
der Staaten entscheiden über die Wegnahme die von] den Kriegführenden!
 eingesetzten Richter, wenn die Prise in einen Hafen; des
Kriegführenden gebracht wird. Bei der Prüfung der Frage, ob dieser
allgemein angenommene Gebrauch gerecht sei, sind streng auseinander
 zu halten: der neutrale Staat, das auf Grund eines staatlichen
Patents die neutrale Flagge führende Handelsschiff, der neutrale
Untertan. Es ist von vornherein verfehlt, wenn man, wie HÜBNER
dies getan, in dem Urteil über die Rechtmäßigkeit der Prise die Ausübung
 einer Art von Gerichtsbarkeit über den neutralen Staat erblickt.
 Denn ein neutrales Schiff auf offener See ist kein neutrales
Territorium; es steht vielmehr unter den unveränderlichen Gesetzen
der Natur und den veränderlichen Gesetzen, die der Krieg erzeugt
und die mit ihm erlöschen. Auf diesen Kriegsgesetzen, welche den
Belligerenten die Verhinderung des Konterbandehandels und anderer
Verletzungen der Neutralität gestatten, beruht das Anhaltungs-, Durchsuchungs-
 und Beschlagnahmerecht der Kriegsschiffe und Kaper.
Sie sind notwendige Mittel zur Verwirklichung der Rechte des Kriegführenden,
 die Schiffahrt und den Handel der Neutralen in. bestimmten
Beziehungen einzuschränken. Der Gebrauch der europäischen Nationen,
wonach über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme der Souverän des
Wegnehmenden entscheidet, ist gerecht und mit der Natur übereinstimmend.
 Wer auf offener See fährt, befindet sich in einem herrenlosen
 Distrikt, ist also in des Wortes strengster Bedeutung im Zustande
 der Natur. Und obgleich er für gewöhnlich und nach seinen
inneren, wenn auch für jetzt unwirksamen Verhältnissen noch ein
Untertan seines rechtmäßigen Souveräns bleibt, so ist er doch bei
alledem gerade jetzt keines Menschen Untertan. Führt er rechtmäßig
 die neutrale Flage, so wird diese respektiert, aber bei neutralitätswidrigem
 Verhalten verfährt der Kriegführende mit ihm nach
Völkerrecht. Da der Neutrale auf !offener See niemandes Untertan
ist, wird niemand berechtigt sein, das (Urteil des Kriegführenden,
wonach der Neutrale die Gesetze der Neutralität |verletzt hat, als
unwirksam und nichtig zu erklären. Unter Personen, welche im
Stande der Natur leben, steht das Urteil sowohl über die Wirklichkeit
 der Beleidigung als über die Größe der Genugtuung dem Beleidigten,
 nicht dem Beleidiger, zu. Die Aufbringung eines neutralen
 Schiffes ist eine Souveränitätshandlung, die keiner höheren
Macht, folglich auch keinem höheren Gericht unterworfen ist. Die
Kaper sind nichts anderes als Vollstrecker des höchsten Souveränitätsrechts.
 Das Urteil könnte an Ort und Stelle, also auf hoher See,
vefällt werden, wenn der Souverän gegenwärtig wäre. Warum