Die „Internationalisierung“, der Prisengerichtsbarkeit.| 69

sollen die Kaper die Prisen nicht in einen Hafen ihres Souveräns
führen dürfen, damit dort das Urteil ergehe? Hält eine neutrale
Macht, deren Untertan geschädigt worden, die Entscheidung für ungerecht,
 so mag sie in Güte Genugtuung verlangen. Wird sie ihr
verweigert, so verbleibt ihr als äußerstes Mittel der Krieg. Die Regel,
daß niemand im Prozeß zugleich Richter und Partei sein kann, gilt
nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Sie darf nicht auf Personen
angewendet werden, welche im Stande der Natur leben, wie dies
bei Wegnehmern und Weggenommenen auf hoher See der Fall ist.
Wenn HÜBNER den ungereimten und unausführbaren Vorschlag macht,
man solle ein Tribunal errichten, welches aus Untertanen der beiderseitigen
 Nationen bestünde, so würde gegen ein solches Tribunal
eben dieser Einwurf gelten, daß sowohl idie eine wie die andere
Nation zugleich Richter und Partei wäre. Die Zahl der Richter
eines solchen gemischten Tribunals wäre entweder für beide beteiligte
 Nationen die gleiche — dann käme der Prozeß nie zu Ende
— oder sie wäre ungleich, dann müßte die stärker vertretene Nation
stets obsiegen, Daraus, daß die Prisengerichte des Nehmestaates
nach den vielfach den Gesetzen des Völkerrechts zuwiderlaufenden
nationalen Gesetzen und Verordnungen zu entscheiden haben, kann
ein Einwand gegen ihre Kompetenz nicht hergeleitet werden. Die
neutralen Staaten, die sich durch solche ungerechte Gesetze beschwert
 oder geschädigt fühlen, mögen ihre Klagen gegen diese
Gesetze richten und versuchen, auf gütlichem oder gewaltsamem
Wege ihre Abänderung herbeizuführen. Auch die Besorgnis der
Parteilichkeit der Richter, die vielleicht aus Patriotismus die Kaper
ermuntern und ungerechte Urteile fällen könnten, begründet nicht
ihre Inkompetenz ; man kann schließlich jedem Richter eigennützige
Motive unterschieben. Die Gerichte des neutralen Hafens, in
welchen ein Kaper ein Schiff geschleppt hat, sind zuständig, wenn
die Rechtmäßigkeit der Aufbringung durch die Behauptung einer
Verletzung der Neutralität des Souveräns des Hafens gestützt wird.
Auch dann kann das neutrale Gericht die Entscheidung fällen, wenn
die Kapereigenschaft des aufbringenden Schiffes angefochten [und
die Aufbringung als ein seeräubischer Akt dargestellt wird.
Auch GALIANI’s Reformvorschläge, den neutralen Konsuln die
Gerichtsbarkeit zu übertragen, bekämpft LAMPREDI als ungerecht:
Nachdem GALIANI so viel über die Ungültigkeit der Prisengerichte
des Nehmestaates gesagt und dabei fälschlich vorausgesetzt hat, daß
diese über Nichtuntertanen Gerichtsbarkeit ausüben, läßt er dennoch
eine Gerichtsbarkeit zu, die ein neutraler Staat sich über einen
Kaper anmaßt, der doch auch nicht sein Untertan ist. Denn der Kaper
soll sich, wie GALIANI will, dem Urteilsspruch eines fremden Richters
in fremdem Lande fügen müssen. Wenn der Nehmestaat in seinem
Prisengerichte zugleich Richter und Partei ist, dann trifft dieser Vor-