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Dritter Abschnitt.

wurf einen neutralen Staat, der durch seine Konsuln über die
Prisen entscheiden läßt, nicht minder. Die Behauptung GALIANI's,
daß sein Plan schon in einem Falle zur Wirklichkeit geworden sei,
nämlich in Livorno, beweist, selbst wenn sie zuträfe, nichts. Denn
in Livorno soll es sich um die dem Konsul eines kriegführenden
Staates übertragene Jurisdiktion handeln, die im Territorium eines
neutralen Souveräns über die Wegnahme von Konterbande wirksam
wurde, Die Ungereimtheit des Galianischen Vorschlags ergibt sich
auch aus folgender Erwägung: Läuft das Kriegsschiff oder der
Kaper einer kriegführenden Macht in einen neutralen Hafen ein, so
behält das Kriegsfahrzeug seinen Charakter. Sein Befehlshaber behält,
 obwohl er sich in fremdem Territorium befindet, sein Befehlshaberrecht
 über das Schiff ungeschmälert bei, ebenso seine Gerichtsbarkeit
 und Gewalt über alles ihm Untergebene. Durch die Ausüibung
 dieser Gewalt tritt der Befehlshaber des Kriegsfahrzeugs dem
neutralen Staate, der ihn mit gutem Willen in dieser seiner Eigenschaft
 aufnahm, nicht zu nahe. Ist nun das Kriegsfahrzeug mit
einer Prise in den neutralen Hafen eingelaufen, so ist der neutrale
Staat zur Aburteilung der Prise nicht befugt, weil das genommene
Schiff, welches jetzt die Flagge des Nehmestaates trägt, dem Befehlsrecht
 des Kriegsfahrzeugs untersteht. Sodann hat aber der neutrale
Staat auch kein Recht, sich in Kriegsoperationen einzumischen. Eine
Kriegsoperation aber war es, durch welche das genommene Schiff
in den Besitz des Kriegsfahrzeuges kam. Freilich braucht nun der
neutrale Staat nicht zu dulden, daß auf seinem Territorium das
prisengerichtliche Erkenntnis gefällt wird; denn darin liegt immer
die Ausübung eines der höchsten Regierungsrechte.
Soviel aus dem 18. Jahrhundert 1).
Ich muß es mir versagen, die Anschauungen, welche im Laufe
des 19. Jahrhunderts in der Frage der „Internationalisierung‘“ der
Prisengerichtsbarkeit zutage gefördert worden sind, auch nur annähernd
 erschöpfend wiederzugeben?). Deutscherseits waren es
namentlich L. GESSNER, A. TRENDELENBURG und A. BULMERINCQ, die
gegen die geltende Organisation der Prisengerichte und ihr Verfahren
zu Felde zogen.
Unter Berufung auf HÜBNER, VON MARTENS, KLÜBER und HEFFTER
stellte LUDWIG GESSNER 18553) die Forderung auf: „Es muß jedenfalls
 ein Gerichtshof gefunden werden. welcher seiner Stellung nach

1) Weitere Angaben bei ERNEST Nvs, Le droit international. Les principes, les
‘h6ories, les faits, T. IIl (1906) S. 712ff, A. BULMERINCQ in Revue de droit international
 et de legislation comparee, T, XI (1879) S. 178 ff.
2) Vgl. OzanAm, S. 6611, 74ff;; v. ULLMANN, Völkerrecht. 1908, S. 535;
Annuaire de l’Institut de droit international, vol, IX (1888) S. 189 und die dort angezebene
 Literatur.
3) Das Recht des neutralen Seehandels und eine Revision der darüber geltenden
Grundsätze des Völkerrechts. Bremen 1855. S. 157. 158.