Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit. 71

unparteiisch und zugleich mit einer Autorität versehen ist, welche
hinreicht, um den von ihm ausgegangenen Urteilssprüchen als Folie
zu dienen und jeder Weigerung des Gehorsams von einer oder der
anderen Stelle von vornherein die Lebensbedingungen zu rauben.
Die Entscheidungen dieses Gerichtshofes müßten sodann für beide
Teile endgültig sein.“ Am angemessensten wäre nach GESSNERS
Ansicht ein Gerichtshof aus den Konsuln der europäischen Mächte,
und zwar müßte dieses Tribunal gebildet werden aus den Konsuln,
welche bei dem Nehmestaate angestellt sind. Der Gerichtshof könnte
etwa aus acht stimmfähigen Mitgliedern zusammengesetzt werden,
nämlich aus den Konsuln der fünf Großmächte, dem Konsul der
Vereinigten Staaten von Amerika und aus zwei Konsuln anderer
europäischer Mächte, worüber ein für alle Mal die nötigen Bestimmungen
 zu vereinbaren wären. Die Zahl von acht Richtern erscheint
GESSNER angemessen, „um auch solchen Seemächten, wie Spanien,
den Niederlanden, Dänemark, Schweden, welche zur See noch mächtiger
 als manche der Großmächte sind, bei diesen Gerichtshöfen eine
Stimme zu sichern. Man könnte vielleicht einwenden, auch ein in
dieser Weise zusammengesetzter Gerichtshof sei nicht völlig unparteiisch,
 weil eben sämtliche neutrale Mächte ein Interesse dabei
nätten, daß neutrale Schiffe so nachsichtig wie möglich behandelt
würden. Das wäre nun zunächst ganz erwünscht, und bei offenbaren
Rechtsverletzungen würden ja doch wohl Richter dieser Art unter
keinen Umständen eine Freisprechung eintreten lassen. Es ist aber
noch der wichtige Umstand nicht zu übersehen, daß gleichfalls ein
dringendes Interesse für jeden neutralen Staat vorhanden ist, auf
die Zeit Bedacht zu nehmen, wo er die Rolle gewechselt und selbst
als kriegführende Macht die Grenze zu überwachen hat, welche
das Völkerrecht dem neutralen Seehandel gezogen hat.“ Für die
Konsuln solcher Mächte, deren Untertanen als Parteien in dem Prozesse
 aufzutreten hätten, würden nach GESSNERSs Plan jedesmal
Konsuln gleichfalls vorher designierter Mächte eintreten müssen.
„Um jedoch auch billigen Ansprüchen des verletzten Staates Rechnung
 zu tragen, könnte diesem die Befugnis verliehen werden, einen
Präsidenten des Gerichtshofes zu ernennen, welcher auch bei
Stimmengleichheit den Ausschlag zu geben hätte. Außerdem würde
dieser Staat einen Öffentlichen Ankläger, der Untertan des neutralen
Staates aber einen Verteidiger zu bestellen haben.“
Nach A. TRENDELENBURG!) leiden die nationalen Prisengerichte,
wenn man den Rechtsspruch anderer Gerichte vergleicht, an abnormen
 Gebrechen: „1. Sie sind eingesetzt von einer kriegführenden
Partei und sprechen das Urteil nach dem von dieser Partei gegebenen
Gesetze, nach dem Völkerrecht nur. soweit es diese Partei anerkennt.

|) TRENDELENBURG. Lücken im Völkerrecht. S. 451if.