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Dritter Abschnitt.

Dieser in der ganzen Einrichtung wurzelnde Widerspruch zwischen
dem Landesgesetz, dem das Prisengericht verpflichtet ist, und dem
Völkerrecht, ‚das für alle Staaten gelten soll, macht von Grund aus
die Prisenjustiz untauglich, Organ des Völkerrechts zu sein und als
solches dauernde Anerkennung zu finden. 2. Sie urteilen über
fremde Staatsangehörige, über die sie kein Recht haben. Es ist eine
künstliche Fiktion, wenn man, um die Zuständigkeit des Prisengerichts
 zu [rechtfertigen, die Sache so darstellt, als ob der Nehmende,
z. B. der Kaper, der das Schiff genommen hat, von dem Schiffer,
der zum Prisengericht abgeführt wird, belangt werde, was nur vor
dem Forum des ‚Kapers oder des nehmenden Staatsschiffes geschehen
 könne. |Die Prisengerichte sind vielmehr bestimmt, fdie
Seebeute nach den über Konterbande gegebenen Satzungen in Eigentum
 zu verwandeln.“ Durch dieses doppelte Mißverhältnis hat das
Prisengericht nach TRENDELENBURG’s Meinung die Vermutung der
Parteilichkeit gegen sich. Um die Sache in den Gang sicherer
Rechtspflege zu bringen, zeichnet er folgenden Weg vor: Ein völkerrechtlicher
 Ausschuß vereinbart die Pflichten und Rechte der Neutralen;
 die Staaten verpflichten sich, die vereinbarten Bestimmungen
zu Gesetzen zu erheben und über ihre Befolgung zu wachen; bricht
der Krieg aus, so sind die Gerichte des sich neutral erklärenden
Staates an und für sich gehalten, auf Beschwerde eines kriegführenden
Teils oder auf polizeiliche Anzeige die bestehenden Strafgesetze
gegen den Übertreter anzuwenden. Wird ein Übertreter von dem
Kriegführenden auf der Tat ertappt, so kann der Geschädigte sein
Recht nur vor einem gemeinsam dazu bestellten Gerichtshof suchen;
zu dem Ende ist im Frieden durch gemeinsame Vereinbarung ein
bestehender unabhängiger Gerichtshof, der Beschwerden anzunehmen
und prompt zu entscheiden hat, von dem völkerrechtlichen Ausschuß
 zu bestimmen oder ein neuer eigens einzusetzen. So wollte
TRENDELENBURG „einen alten Schaden des Völkerrechts heilen und
eine Lücke füllen“: „Wenn Deutschland auf die Abschaffung der
Prisengerichte dringt und diesen Schein des Rechts für Willkür
und Gewalttätigkeiten dem Seekriege entwindet, wenn es einen
völkerrechtlichen Rechtsgang fordert, der dem Wesen des Rechts
entspricht: so geht es den Weg Friedrichs des Großen.])
Die Internationalisierungs-Frage kam erst wieder recht in Fluß,
als das Institut de droit international seit 1878 im Zusammenhang
mit dem materiellen Prisenrecht auch die Prisengerichtsbarkeit zum
Gegenstand seiner Verhandlungen und Studien machte2), Der Referent

1) TRENDELENBURG, Lücken im Völkerrecht, S. 49.
2) Allgemeine Zeitung 1884, Nr. 92: „Eine neue Vorlage über die Prisengerichtsbarkeit“,
 F. SToERK in „Mitteilungen aus dem Gebiete des Seewesens“, Jahrgang
1884 (XI. Bd.) S. 411. Annuaire vol. IX S. 191 1f. GEFFCKEN in VON HOLTZENDORFFS