Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit, 78

Professor A. BULMERINCQ schlug vor, daß auch die Prisengerichtsbarkeit
 erster Instanz von internationalen Gerichtshöfen wahrgenommen
 werden solle. Die Prisengerichtsbarkeit müsse in allen
Instanzen internationalisiert werden, und die so eingerichtete Prisengerichtsbarkeit
 solle sich nicht nur auf neutrale, sondern auch auf
feindliche Prisen erstrecken !). Diesem Vorschlage wurde nicht stattgegeben,
 weil die Mehrheit fürchtete, den Boden unter den Füßen
zu verlieren und sich der Gefahr auszusetzen, daß ein solcher Beschluß
 von den Regierungen einfach zu den Akten gelegt würde;
sin Beschluß in diesem Sinne sei ein Schlag ins Wasser. Nach dem
bisherigen politischen Kundgebungen werde kein Staat der zivilisierten
 Welt auf seine Gerichtsbarkeit über neutrale, ganz besonders
aber über feindliche Prisen verzichten wollen. Selbst diejenigen
Staaten, welche der Reform des Seerechts bisher sich besonders
günstig zeigten, würden sich nicht bereit finden, auf die Ausübung
der nationalen Gerichtsbarkeit in Prisensachen zu verzichten. Es
fehle für eine solche Bereitwilligkeit an jedem auch nur ganz entlernten
 Präcedens. Das 1887 angenommene Reglement international
des prises maritimes weist die Verfassung der Prisengerichte erster
Instanz der inneren Gesetzgebung jedes Staates zu.2) Beim Ausbruch
jedes Krieges soll jeder Kriegführende ein aus fünf Mitgliedern bestehendes
 internationales Oberprisengericht einsetzen. Der Präsident
und ein Beisitzer werden von dem Kriegführenden ernannt; außerdem
 hat er drei neutrale Staaten zu bezeichnen, von denen jeder
einen der drei anderen Richter wählen soll3).
Die Doktrin hat nicht zu hoffen gewagt, daß jenes Reglement
von den Mächten angenommen würde. Man hielt das Projekt fast
allgemein, hauptsächlich mit Rücksicht auf den zu befürchtenden
Widerstand Englands, für unrealisierbar. So äußerte GEFFCKEN%)
1889: „Wir können nur Professor v. MARTENS beipflichten, wenn er
sagte, daß kein Staat sich einem solchen internationalen Gericht unter-Handbuch

 des Völkerrechts, Bd. 4 (1889) S. 786 ff. F, PEreLs, Das internationale
5fentliche Seerecht der Gegenwart. 2. Aufl., 1903, S. 302. OzAnAmM S. 77 ff.
1) BULMERINCQ in Revue de droit international et de legislation comparee. T. XI
(1879) S. 320 ff.
2) Es entbehrt gewiß nicht des Interesses, gerade heute festzustellen, daß Lovıs
RENAULT, der Referent der Prisenhofkonvention von 1907, sich bei den Verhandlungen
des Institut de droit international in München (1883) als Gegner jeder internationalen
Prisengerichtsbarkeit, gleichviel welcher Instanz, bekannt hat. Annuaire T, VII, S. 184,
3) OZANAM, S. 104 ff.; LuDwıG KATz, Der internationale Prisenhof (Dissertation).
1910, S. 2. Weitere Reformvorschläge machten u. a. PATERNOSTRO, Delle prede, delle
riprede e dei giudizi relativi, Napoli 1879, S. 99ff.; Frors, Il diritto internazionale
zodificato € la sua sanzione giuridica., Torino 1890. n. 1277—1286 und Drexa, I tri
ounali delle prede belliche e il loro avvenire. Torino 1896, S. 68 if, Über diese
Projekte vgl. OzANAM, S. 108 ff.; 112 ff.; 114 ff.
4) In von HoLtTzeENDORFFS Handbuch des Völkerrechts, Bd. 4 (1889), S. 786.