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Dritter Abschnitt.

stellen wird.“ Und DuPUIs weckte in seinem Buche: Le droit de la
zuerre maritime d’apres les doctrines anglaises contemporaines
(Paris 1899, S. 338) keine größere Hoffnung: „Quelque ideal qu’il
puisse sembler de prime abord, le tribunal international des prises
nous parait une conception irrealisable, La Grande-Bretagne, en tout
cas, n’est pas pres de souscrire ä sa constitution. Les auteurs
anglais, dans les ouvrages qui nous ont servi de guides au cours
de cette etude, ne le discutent point; ils ne le mentionnent möme
point. Ils se contentent d’affirmer comme une verite incontestee la
competence des tribunaux du capteur; leur silence ä l’egard des
reformes proposees prouve qu’ils considerent cette competence comme
incontestable.‘“ Vielfach zitiert wird auch ein Wort F. PERELS’1)
über die Anregung des Institut de droit international: „Eine Aussicht
 auf Verwirklichung bieten aber diese und frühere auf dasselbe
Ziel gerichtete Bestrebungen für absehbare Zeit nicht.“ Noch im
Jahre 1905 war auf der Tagung der International Law Association
zu Christiania eine Resolution zugunsten einer internationalen
Prisengerichtsbarkeit vorgeschlagen worden. Aber die Versammlung
nahm davon Abstand angesichts des besonders von den britischen
Mitgliedern erhobenen Einwandes, daß die Zeit für die Verwirklichung
 dieser Idee noch nicht reif sei2).
Die Idee der „Internationalisierung‘“ der Prisengerichtsbarkeit
ist durch die Tätigkeit von internationalen Kommissionen zur Prüfung
 und Entscheidung unerledigter Beschwerden in Prisensachen
nicht allzu sehr gefördert worden. Diese Kommissionen boten
keineswegs die gewünschte „vollkommene Gewähr der Unparteilichkeit.“
 Hier seien nur einige genannt, Der Washingtoner Vertrag
 von 1871 (Artikel 13—17) setzte für die beiderseitigen Beschwerden
 Englands und der Vereinigten Staaten wegen prisengerichtlicher
 Entscheidungen während des Bürgerkriegs ein Schiedsgericht
 ein. Chile hat für Ersatzansprüche 'aus seinem Kriege mit
Peru eine Reihe schiedsrichterlicher Entscheidungen vereinbart: mit
Frankreich am 2. November 1882, mit Italien am 7. Dezember 1882,
mit England am 4. Januar 18833). Die Lösungsbehelfe des Alabamastreites,
 welche zur Begründung der Reformprojekte so häufig herangezogen
 wurden, zeugten eher gegen als für den praktischen Nutzen
der Idee 9).

1) S. 302.
2) Actes et documents II 18. Siehe auch TH. NIEMEYER in Deutsche Juristen-Zeitung
 1905, S. 3311£., insbesondere auch A, FREIHERR HOLD VON FERNECK, Die Kriegskonterbande.
 Ein Beitrag zur Reform des internationalen Seerechtes. Wien 1907
5. 146ff., 169.
3) GEFFCKEN, a. a. O., S. 785; L. GESSNER 1855, S. 139; A. DE LAPRADELLE et
N. PouLrıs, Recueil des arbitrages internationaux. T, I. Paris 1905, S. 28 ff, 483 {f..
748. 4) STOERE. a. a. 0. S. 418. 419