II. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen, ZE
II. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen.

Das Programm der am 15. Juni 1907 zusammengetretenen Zweiten
Internationalen Friedenskonferenz ist in dem Zirkular vom März und
April 1905 enthalten, welches von den Vertretern des russischen
Kaisers den fremden Regierungen überreicht wurde!). Wenn schon
nach diesem Programm die seekriegsrechtlichen Fragen das Hauptarbeitsgebiet
 bilden sollten, wurde auf der Konferenz selbst das
Überwiegen der Erörterung ‚seekriegsrechtlicher Fragen noch verstärkt
 durch die Vorschläge über die Errichtung eines internationalen
Gerichts zur Entscheidung von Prisenstreitigkeiten 2).
In der zweiten Plenarsitzung vom 19. Juni 1907 erklärte der
Erste bevollmächtigte Delegierte des Deutschen Reichs, FREIHERR
MARSCHALL VON BIEBERSTEIN, daß seine Regierung ihn beauftragt habe,
der Konferenz Vorschläge über die Errichtung einer internationalen
Gerichtsbarkeit zu unterbreiten, welche über die Rechtmäßigkeit der
in Seekriegen gemachten Prisen entscheiden solle®). Die deutsche
Regierung denke an einen Gerichtshof, der als Berufungsinstanz zu
fungieren hätte, indes die nationalen Gerichte in erster Instanz erxennen
 sollten. Da dieser Vorschlag mit dem Werk der ersten
Konferenz, welches die friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten
 zum Gegenstand habe, eng verknüpft sei, gehöre er in den
Arbeitsbereich der Ersten Kommisson%.
Gegen diesen neuen Beratungsgegenstand wurde von keiner
Seite Widerspruch angemeldet, obwohl die Errichtung eines Internationalen
 Prisenhofs im Konferenzprogamm nicht vorgesehen war.
Vielmehr sprach der englische Delegierte Sir EDWARD FRY unmittelbar
 im Anschluß an die Erklärung des deutschen Vertreters
seine große Befriedigung über den deutschen Vorschlag aus und
kündigte seinerseits eine britische Vorlage über den nämlichen
Gegenstand an. Die britische Delegation habe Instruktionen in
einem ähnlichen Sinne erhalten und werde vern mit den übrigen

1) Mitgeteilt in Actes et documents de la deuxieme conference internationale de
ia paix. La Haye. T. I (1908) p. XVII, und Weißbuch vom 6. Dezember 1907, S. 19.
2) Dem folgenden Bericht über den Gang der Verhandlungen über den Prisenhof
ist außer den Aectes et documents T. I und II insbesondere eine vorzügliche von
GEORG SCHRAMM, Wirklichem Admiralitätsrat und Vortragendem Rat im Reichs-Marine-Amt,
 im Auftrage dieser Behörde sehr sorgfältig gearbeitete Zusammenstellung zuzrunde
 gelegt: „Die seekriegsrechtlichen Verhandlungen und Beschlüsse der Zweiten
daager Friedenskonferenz, Berlin 1909“, insbesondere S. 1—4 und 312—858
3) Actes et documents I, 58.
4) Man kann sie die Friedensrechtskommission nennen. NIPPoLD, S. 157 findet
die Bezeichnung „Prozeßrechtskommission“ passender, Das Prisengerichtsverfahren
könne zum Friedensrecht nicht gerechnet werden, da es einen Kriegszustand zur
Voraussetzung habe. Der Ersten Kommission waren ursprünglich zugewiesen:
Arbitrage, Commission d’enqu&amp;te internationales et questions connexes. Vel.
Actes l. 57.