Dritter Abschnitt.

Im Februar 1907 hat der zweite deutsche Delegierte KRIEGE!)
im Haag den Plan der vom Deutschen Reich vorzuschlagenden internationalen
 Rechtsprechung in Prisensachen entwickelt?)
Der Ersten Kommission lagen in ihrer ersten Sitzung die beiden
Entwürfe des Deutschen Reichs und Englands vor, eine Proposition
de la Delegation d’Allemagne sur la juridietion des prises3) und eine
Proposition de la Delegation de Grande-Bretagne: Projet de convention
 relatif a une cour permanente d’appel internationale 4). Die
Kommission teilte sich in zwei Unter-Kommissionen, deren zweite
die Prisengerichtsfrage zu erörtern hatte 9).
Aus dem deutschen Vorschlag seien folgende wichtige Einzelheiten
 hervorgehoben. Die Prisengerichtsbarkeit wird in erster
Instanz durch nationale Prisengerichte des Nehmestaates, in zweiter
Instanz durch einen internationalen Prisengerichtshof ausgeübt
(Artikel 1, Absatz 2). Der internationale Prisengerichtshof ist zu Beginn
eines Seekriegs zu bilden und für alle aus dem Kriege hervorgehenden
 Prisensachen zuständig. Im Falle der Beteiligung mehrerer
Staaten an dem Kriege werden eben so viele Prisengerichtshöfe gebildet
 als je zwei Gegner vorhanden sind (Artikel 3). Jeder Prisengerichtshof
 besteht aus fünf Mitgliedern. Davon ernennt jede kriegführende
 Partei einen Admiral; die übrigen drei Mitglieder werden
in der Weise gewonnen, daß sich jede Kriegspartei an eine neutrale
 Macht wendet, damit diese ein anderes Mitglied aus den von
ihr benannten Mitgliedern des Schiedshofs auswählt. Die beiden
neutralen Mächte wenden sich dann gemeinsam an eine dritte neutrale
 Macht, die eventuell durch das Los zu bestimmen ist, damit diese
das fünfte Mitglied aus der Zahl der von ihr benannten Richter des
Schiedshofs auswählt (Artikel 4). Das Oberprisengericht hat seinen
Sitz im Haag (Artikel 6). Die Berufung steht sowohl der Kriegspartei
 wie der Privatpartei zu (Artikel 15). Die Entscheidung des
Oberprisengerichts wird schriftlich abgefaßt und von jedem Mitglied
des Oberprisengerichts unterzeichnet. Die in der Minderheit gebliebenen
 Mitglieder können bei der Unterzeichnung die Verweigerung
 ihrer Zustimmung feststellen (Artikel 28).
Der englische Vorschlag sah einen einzigen ständigen internationalen
 Appellationsgerichtshof zum Zweck der Wahrung des
internationalen Seeprisenrechts vor (Artikel 1). Der englische Entwurf
 beschränkte die Zuständigkeit auf die Fälle, in welchen ein
Prisengericht eine Entscheidung getroffen hat, die direkt die Interessen

1) Er dürfte als geistiger Urheber des deutschen Entwurfs anzusprechen sein:
vgl. ZorRN in der Festgabe für LABAND, S. 174, 179.
2) Das glaubte AssEr verraten zu dürfen; Onze Eeuw, Dezember 1908, p. 379.
8) Actes II, p. 1071—1075. 4) Actes IL p. 1076—1077.
3) Aectes I. 180: IL 10