II. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen. 79

einer neutralen Macht oder deren Untertanen berührt!). Die Berufung
 an den ständigen Gerichtshof soll nur gegen die Entscheidung
 der letzten Instanz jedes Landes, die von dem neutralen
Staate oder dessen Angehörigen angegangen werden kann, zulässig
sein (Artikel 2). Klageberechtigt ist nur die neutrale Macht, nicht
der neutrale Untertan. Die neutrale Macht, die dadurch beteiligt
ist, daß ihr Angehöriger durch die Entscheidung des letztinstanzlichen
 nationalen Gerichts betroffen worden ist, hat das Recht, sich
an den ständigen Prisengerichtshof zu wenden, um im Wege der
Berufung eine neue Entscheidung zu erwirken (Artikel 3). Der
internationale Gerichtshof soll nur aus Rechtsgelehrten bestehen.
Jede der Signatarmächte, deren Handelsmarine im Augenblick der
Zeichnung des Prisengerichtsabkommens insgesamt mehr als 800000
Tonnen aufweist, ernennt einen Richter und einen Hilfsrichter.
(Artikel 4).
In der ersten Sitzung der zweiten Unterkommission vom 25, Juni
19072) wies LOUIS RENAULT auf die Schwierigkeiten hin, welche für
die Verhandlungen aus dem Vorliegen zweier Anträge, des deutschen
und des britischen, erwüchsen. Zwar sei das Ziel, so meinte RENAULT,
das nämliche, doch gingen die beiden Entwürfe verschiedene Wege3).
Daher sei es unmöglich, auf der Grundlage des deutschen oder der
Grundlage des englischen Antrags zu verhandeln, ohne gleich von
vornherein zugunsten des einen oder andern Partei zu ergreifen.
Daher schlug RENAULT angesichts der erheblichen Verschiedenheiten
vor, aus den beiden Entwürfen die zu lösende Fragen herauszuheben,
mit der Ausarbeitung des Fragebogens einen Ausschuß zu betrauen
und dann an der Hand des Fragebogens den Versuch zu machen,

1) Vgl. hierzu den Artikel in The Times, Saturday, July 6, 1907; dort heißt
es u. a.: „The debates of yesterday and of Thursday make it clear that the German
Project attempts to prejudice by a sidewind a great principle of substantive law which
is wholly outside the competence of the Prize Court sub-committee, By giving belligerents
 a right of appeal against capture of their merchant shipping, it appears to
submit the exercise and perhaps the existence of the right of capture to the jurisdietion
 of the International Prize Court. There are few belligerent rights which have
proved so conspicuously useful to this country in the past. There are few which
we have vindicated so consistently and so jealously, and few which our greäatest
naval authorities value more, The menace which it constitutes to the commerce ot
an enemy for years after the termination of hostilities renders it. ..a standing
bulwark of peace, For obvious reasons, it has ever been viewed with disfavour by
jurists of certain Continental schools, To give them jurisdiction over it would be
virtually to renounce it as an effective weapon, That is a surrender to which we
trust no English Government will ever consent.“ Siehe auch The Times, Tuesday,
July 9, 1907: „An eminent jurisconsult assures me that the authors of the German
proposal cannot possibly have intended to attack the right of capture by a side wind,
since while the right of capture exists the Court will have to deeide in accordance
with that right, which the present Conference shows no signs of abolishine “
2) Aectes II, p. 783.
3) Siehe dazu BELLOT in The Westminster Review. Aug. 1907. vn. 191 199