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Dritter Abschnitt,

einen einheitlichen Entwurf zu gewinnen!). Die Unterkommission
folgte dieser Anregung und wählte auf Vorschlag ihres Vorsitzenden
BOURGEOIS in den Ausschuß: Sir EDWARD FRY, KRIEGE und LOvUIS
RENAULT. Jedem Mitglied der Unterkommission wurde das Recht
vorbehalten, mit dem Ausschuß unmittelbar in Verbindung zu treten
und ihm Vorschläge für die Formulierung des Fragebogens zu unterbreiten
 2).
Der Fragebogen, in dessen Rahmen sich die Generaldebatte der
Unterkommission am 4. und 11. Juli bewegte, umfaßt 8 Punkte®3).
I. Soll eine internationale Gerichtsbarkeit als Berufungsinstanz
in Prisensachen eingerichtet werden?
Il. Soll die zu konstituierende internationale Berufungsinstanz
nur zwischen dem kriegführenden Staat, dem der Kaptor angehört,
und dem wegen seiner durch die Wegnahme verletzten Untertanen
reklamierenden Staat Recht sprechen, oder soll sie direkt von den
Privateigentümern, die sich verletzt glauben, angegangen werden
können?
I. Soll diese Gerichtsbarkeit in allen Prisensachen oder nur
in denjenigen entscheiden, in welchen es sich um Interessen neuiraler
 Regierungen oder neutraler Eigentümer handelt?
IV. Wann soll die Tätigkeit der internationalen Gerichtsbarkeit
beginnen? Soll sie angegangen werden können, sobald die nationalen
Gerichte erster Instanz über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme
entschieden haben, oder soll damit bis zum Erlaß einer definitiven
Entscheidung in.dem Staate des Kaptors gewartet werden?
V. Soll die internationale Gerichtsbarkeit einen ständigen Chacakter
 haben oder erst im Fall eines Krieges gebildet werden?
VI. Aus welchen Elementen soll die — ständige oder temporäre
— Gerichtsbarkeit gebildet werden? Nur aus Juristen, die von. den
Staaten mit einer größeren Marine bestimmt werden, oder aus
Admiralen und juristischen Mitgliedern des ständigen Schiedshofs,
die von den Kriegführenden und neutralen Staaten ernannt werden?
Sollen in einem gegebenen Rechtsstreite die Richter der Nationalität
der Interessenten ausgeschlossen sein?
VII. Welche Rechtsgrundsätze soll ‘das internationale Obergericht
anwenden?
VII. Soll die Ordnung und Methode des*Beweisverfahrens vor
dem Obergericht geregelt werden ?4)
Die Generaldehatte über den Fragebogen {wurde eröffnet vom

1) NırpoLD, Die zweite Haager Friedenskonferenz, I. Teil. Das Prozeßrecht,
Leipzig 1908, S, 158, 2) Actes II, 784. 3) Actes II, 1078; SCHRAMM 323:
eine englische Übersetzung in The Times, Saturday, June 29, 1907 p. 7.
4) Diese letzte Frage war weder in dem deutschen noch im englischen Entwurf
 berührt, sie wurde auf Anregung HAGERUPS in den Fragebogen aufgenommen.
Actesg IT. 784