Il. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen. 81

Ersten deutschen Delegierten FREIHERRN MARSCHALL VON BIEBERSTEIN,
der zur Begründung des deutschen Entwurfs im wesentlichen folgendes
ausführte1):
„Nach einem allgemein anerkannten Satze des Völkerrechts muß
jede Prise durch ein Urteil bestätigt werden. Gegenwärtig steht
diese Entscheidung ausschließlich den Gerichten des Nehmestaates
zu. Er setzt die Gerichte ein und regelt ihr Verfahren. So verschieden
 auch die Organisation dieser Gerichtsbarkeit in iden verschiedenen
 Ländern ist — es läßt sich nicht leugnen, daß dieser Zustand
 der Dinge wenig befriedigend ist und schwere Unzuträglichkeiten
 im Gefolge hat sowohl vom Standpunkt der Grundsätze der
Gerechtigkeit und Billigkeit und ‘der Interessen der Privatpersonen
als auch vom Standpunkt der Interessen der neutralen Staaten und
selbst der Kriegführenden.
„Die Prisen werden im Namen des Staates und grundsätzlich für
Rechnung des Staates gemacht. In dem Verfahren zwecks Feststellung
 der Rechtmäßigkeit der Prise jhat der Nehmestaat die Stellung
der beklagten Partei. Sein Interesse geht dahin, daß die Rechtmäßigkeit
 der Prise ausgesprochen werde: es handelt sich darum,
dem Staate den Vorteil der Prise zu sichern. Ganz natürlich ist er
von der Besorgnis erfüllt, daß militärische Akte seiner Streitkräfte
annulliert und für ungesetzlich erklärt werden möchten. Die von
dem Nehmestaat eingesetzten Prisengerichte arbeiten unwillkürlich
mehr oder weniger unter dem Einfluß dieser Interessen ihres Vaterlandes.
 In jedem Falle erfreuen sich diese nationalen Tribunale
nicht jenes hohen richterlichen Ansehens, welches auf dem vollen
Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter
beruht, Dieses Vertrauen wird sich nicht einstellen können, solange
der Staat die Rolle des Beklagten hat, der sich als Richter aufwirft.
„Es ist eine naturgemäße Folge dieses Zustandes, daß die nationale
 Prisenrechtsprechung zu beständigen Zwistigkeiten zwischen
den Kriegführenden und den neutralen Staaten Anlaß gibt, zu
Zwistigkeiten, welche nicht verfehlen. die internationalen Beziehungen
zu vergiften,
„Daher ist die Schaffung einer internationalen Instanz, deren
Unparteilichkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann, in hohem
Grade wünschenswert. Der Zweck ist ein doppelter: 1. Schutz der
Interessen der Privateigentümer; 2. — und das ist ein sehr wichtiger
Punkt — Entbindung des Nehmestaates von der Verantwortung für
die Prisenurteile, die künftighin keinen Anlaß mehr zu diplomatischen
Reklamationen geben könnten.

1) Actes II, 785—788, Zur Kennzeichnung des deutschen Standpunktes in der
Prisenhoffrage gebe ich diese Rele nahezu unverkürzt wieder. Es ist von hohem
interesse, durch Vergleich festzustellen, in wie weitreichendem Maße die deutsche
Delegation von ihren ursprünglichen Forderungen abgegangen ist.
Pohl. Deutsche Prisengericehtsharkeit