Dritter Abschnitt.

„Ich möchte unverzüglich einen Einwand zurückweisen, den man
gegen den deutschen Vorschlag erheben könnte. Man könnte einwenden,
 daß der Errichtung eines Internationalen Prisenhofs die
Kodifikation des materiellen Prisenrechts vorausgehen müßte. Nun
bildet aber diese Kodifikation einen Teil des Programms der Konferenz.
 Und wir haben das feste Vertrauen, daß sie die ihr damit
gestellte Aufgabe erfüllen wird. Aber auch, wenn die Konferenz
nicht über alle Fragen eine Einigung erzielen sollte, so dürfte uns
dies gleichwohl nicht zu einem Verzicht auf eine internationale Gerichtsbarkeit
 führen.
„Es besteht schon jetzt konventionelles Recht unter den Staaten,
das bestimmte Fragen des Seekriegsrechts regelt. Hier sind vor allem
zu nennen die Pariser Deklaration von 1856, außerdem gewisse
Verträge, die zwischen verschiedenen Staaten geschlossen sind und
Bestimmungen über das Konterbanderecht enthalten. Zweifellos
wird auch die Konferenz, wenn nicht zu einer Kodifikation des gesamten
 Seekriegsrechts, so doch zu einer Regelung verschiedener
Materien gelangen. Der internationale Gerichtshof hat also an erster
Stelle diese verschiedenen Vertragsbestimmungen anzuwenden. In
Ermangelung vertraglicher Regeln hätte der Gerichtshof bei seinen
Entscheidungen den Grundsätzen des internationalen Rechtes zu folgen.
Er wäre berufen, die oft unbestimmte und zu Zweifeln Anlaß bietende
Tragweite dieser Sätze zu präzisieren und würde so zu einem der
entscheidendsten und wichtigsten Elemente für die Entwicklung des
Völkerrechts werden.
„Das sind die Grundgedanken, die für den deutschen Entwurf
maßgebend waren,
„Bezüglich der Organisation der Prisengerichtsbarkeit schien es
uns angezeigt, dem Verfahren vor dem Internationalen Prisenhof
den Charakter eines Streites zwischen dem Eigentümer des genommenen
 Schiffs oder der genommenen Ware einerseits und dem
Nehmestaat andererseits zu geben. Diese Organisation wurde aus
zwei Gründen gewählt. Dadurch, daß ein unmittelbares Streitverfahren
 zwischen den direkt beteiligten Parteien in Prisensachen vorgesehen
 wird, dürfte am sichersten den Konfliken vorgebeugt werden,
welche die Ausübung der Rechte der Kriegführenden auf dem Meere
hervorrufen kann. Außerdem wird auf diese Weise den beteiligten
Personen die Anrufung des Gerichtshofs erleichtert, und die neutralen
Staaten werden der Prüfung der Tatsachen enthoben und nicht genötigt
 sein, sich mit den Reklamationen ihrer Untertanen zu identifizieren.


„Der deutsche Entwurf billigt den Untertanen der kriegführenden
Staaten den gleichen Schutz zu, wie denen der neutralen
Staaten. Das entspricht der modernen Auffassung des Krieges als
eines Kampfes des einen Staates gegen einen feindlichen Staat und