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Dritter Abschnitt,

ist ersichtlich nicht ohne Einfluß auf den deutschen Vorschlag geblieben
 . ..“
Auch Sir EDWARD FRY antwortete auf die erste Frage des Fragebogens
 mit einem Ja und machte sodann einige allgemeine Bemerkungen:
 Wie die Dinge heute liegen, erklärt jede Nation selbst,
was sie für: das internationale Recht hält. Die Gerichtshöfe jedes
Landes fühlen sich also an ihr nationales Prisenrecht gebunden.
Damit ein internationaler Gerichtshof das wirkliche internationale
Recht anwenden kann, müssen seine Mitglieder frei sein von jedem
Vorurteil und jeder Parteilichkeit.
Diese Unparteilichkeit wird durch den deutschen Entwurf nicht
gewährleistet. Er sucht die Richter aus unter den Kriegführenden,
deren Freunden und den Freunden dieser Freunde!l), Nach dem
englischen Vorschlag dagegen sind die von den prozessierenden
Mächten benannten Richter im Einzelfalle vom Richteramt ausgeschlossen.
 Nur auf diese Weise erhält man einen internationalen
Gerichtshof, dessen Richter ohne Vorurteil und nahezu ohne
Nationalität (sans prejuges et ä peu pres sans nationalite) sind. So
der englische Bevollmächtigte.
Der brasilianische Delegierte RUY BARBOSA plädierte für eine
internationale Gerichtsbarkeit in allen Instanzen und für die Beseitizung
 der nationalen Prisenrechtsprechung: Sobald man das dem
Gedanken der internationalen: Berufungsinstanz zugrunde liegende
Prinzip anerkennt, ist nicht ersichtlich, warum man sich auf eine
Gerichtsbarkeit beschränkt, welche die Fehler einer anderen Gerichtsbarkeit
 gut zu machen hat; Brasilien betrachtet die Errichtung einer
internationalen Berufungsinstanz als Übergang zu einer demnächstigen
völligen Internationalisierung der Prisengerichtsbarkeit.
Der japanische Delegierte KEIROKU TSUDZUKI sprach seine Sympathien
 für den Gedanken eines internationalen Prisengerichts aus,
bedauerte jedoch, zurzeit einem eventuelllen Prisengerichtsabkommen
nicht beitreten zu können, sofern nicht zunächst eine klare und
präzise Kodifikation des internationalen Prisenrechtes geschaffen
werde, die für den Gerichtshof verbindlich wäre, zugleich die Grundlage
 für die nationalen Gesetzgebungen abgeben und die Regierungen
 und die Völker in ‘die Lage versetzen würde, sich von
vornherein ein Urteil über den Ausfall der einzelnen Entscheidung
des Prisenhofs zu bilden. Mit diesem Vorbehalt beantwortete die
japanische Delegation die erste Frage in zustimmendem Sinne,
Der schwedische Delegierte HAMMARSKJÖLD warnte davor, sich
allzusehr mit Schwierigkeiten rein doktrinärer Natur aufzuhalten und
gab der Hoffnung Ausdruck, daß es gelingen möge, die Hauptvorteile
 des deutschen und des englischen Systems in einer Konvention
zu vereinigen.
11 Ebenso The Times. Friday. June 28. 1907. o. A.