HI. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen, 85

Im übrigen wurden zu Punkt I des Fragebogens von keiner Seite
Einwendungen erhoben.
Zu Punkt II begründete der englische Delegierte Sir EDWARD FrY
den Artikel 3 seines Vorschlages: Da es sich darum handelt, einen
internationalen Gerichtshof zu schaffen, ist es eine logische Notwendigkeit,
 daß als Parteien vor diesem Gerichtshof nur Staaten
auftreten können; diese allein sind Subjekte des internationalen
Rechts; andrerseits könnte ein Rekursrecht von Privatpersonen Unzuträglichkeiten
 im Gefolge haben; es ist denkbar, daß die Staaten
selbst im einzelnen Falle gegen die Einlegung des Rekurses sind,
weshalb es richtiger erscheint, die Entscheidung über die Anrufung
des Prisenhofs ausschließlich den Staaten anzuvertrauen.
Der zweite deutsche Delegierte KRIEGE empfahl die Zulassung
der unmittelbar beteiligten Privatpersonen. wie sie im deutschen Entwurf
 vorgesehen ist:
„Einmal ist es in hohem Maße erwünscht, soweit wie möglich,
internationalen Konflikten vorzubeugen, die in jedem Kriege über
die Ausübung des Prisenrechtes entstehen. Das läßt sich dadurch
erreichen, daß man den verletzten Privatpersonen die Möglichkeit
gibt, sich selbst und ohne Vermittlung ihres Staates an den Prisenhof
 zu wenden. Müßten die interessierten Staaten selbst den Prozeß
instruieren, so wäre nicht das gleiche Ergebnis zu hoffen, und der
Prozeß würde sich in nichts von einem schiedsgerichtlichen
 Verfahren unterscheiden. Hierdurch
könnten leicht die Beziehungen zwischen beiden Staaten gestört
werden.
„Die Aufgabe, einen solchen Prozeß zu instruieren, könnte den
reklamierenden Staat oft in eine unangenehme Lage bringen. Er
wäre genötigt, eine genaue Prüfung nach der rechtlichen wie nach
der tatsächlichen Seite hin anzustellen, bevor er sich mit den Reklamationen
 seiner Angehörigen zu identifizieren vermöchte. Da ihm
eine solche Prüfung oft mangels genauer Kenntnis der Tatumstände
geradezu unmöglich wäre, könnte er sich vor die böse Alternative
gestellt sehen, entweder die ihm seinen Untertanen gegenüber obliegende
 Schutzpflicht zu vernachlässigen oder unzureichend begründete
 Reklamationen vorzubringen!), Nach dem deutschen Vorschlag
 ist den Privatpersonen der Zutritt zum Prisenhof erleichtert,
indem es von ihnen allein abhängt, ob sie seine Entscheidung anrufen
 wollen”. Die Befürchtung, der Prisenhof möchte mit unhe-1)

 Vgl. OzAnAM, S. 155 ff.
2) Es wäre doch wohl des Nachdenkens wert: Genügt das Reich seiner Schutzpflicht
 gegenüber seinen Bürgern schon dadurch, daß es einen Internationalen Prisenhof
 mit schaffen hilft? Ob die Prüfung der Beschwerden deutscher Bürger lästig,
schwierig oder zeitraubend ist, darf jedenfalls nicht in Betracht gezogen werden. Wofür
 haben wir eine auswärtigve Verwaltung ?