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Dritter Abschnitt.

gründeten und leichtfertigen Reklamationen befaßt werden, kann
durch Annahme der Bestimmung des deutschen Vorschlags ausgeräumt
 werden, nach welcher die unterliegende Partei mit den Kosten
des Verfahrens belastet*wird.“
Der norwegische Delegierte HAGERUP gab dem direkten Rekurs
von Privatpersonen an den Prisenhof den Vorzug: Kleine Staaten
würden oft aus rein politischen Erwägungen von der Vertretung der
Interessen ihrer Angehörigen absehen. In keinem Falle dürfe man
dem Verfahren den Charakter eines Streites zwischen Staaten geben.
Die Prisenangelegenheiten berührten auf der einen Seite den Nehmestaat,
 auf der andern die Privatpersonen. Da die letzteren schon
Prozeßparteien der ersten Instanz seien, müßten sie es naturgemäß
auch in der Berufungs-Instanz bleiben. |
Der kubanische Delegierte ANTONIO SANCHEZ DE BUSTAMENTE
regte an, sowohl den Regierungen wie den Privaten das Recht einzuräumen,
 den Prisenhof anzurufen, jedoch dem Staat hierbei ein
Vorzugsrecht vor dem Rekursrecht der Privaten zu gewähren‘).
Der schweizerische Oberst BOREL machte zugunsten der deutschen
Auffassung geltend: Unbestreitbar geht die Tendenz des Fortschritts
in internationalen Dingen dahin, daß jede Privatperson unmittelbar
von dem fremden Staat ihr Recht erlangen kann, ohne daß ihre
Regierung gezwungen ist, einzugreifen, um dieses Ergebnis zu sichern;
diesem Gedanken entspricht der deutsche Entwurf in glücklichster
Weise.
Zu Frage II wies Sir EDWARD FRY darauf hin, daß eine Reihe
von Fragen zwischen Kriegführenden unmöglich der Entscheidung
eines internationalen Gerichtshofs unterworfen werden könnten. Der
Kriegszustand suspendiere gewisse rechtliche Beziehungen zwischen
den feindlichen Staaten. Daher sei die englische Regierung geneigt,
die Rechte der Neutralen gegenüber den Kriegführenden einer internationalen
 Rechtsprechung zu unterstellen, in keinem Falle aber die
Rechte der Kriegführenden untereinander,
Nach Ansicht der deutschen Delegation, für die KRIEGE das Wort
führte, sprechen zwei Gründe dafür, daß auch den Angehörigen der
kriegführenden Staaten der Zugang zum Internationalen Prisenhof
nicht verschlossen wird: Ihre Zulassung entspricht zunächst der
modernen Auffassung vom Kriege, nach welcher die Einwohner des
feindlichen Landes nicht als rechtlos behandelt werden dürfen. Der
moderne Krieg ist ein Kampf zwischen Staat und Staat. Außerdem
wäre die Anwendung der Regeln des internationalen Prisenrechts,
soweit sie sich auf feindliche Staatsangehörige beziehen, dann nicht
genügend gesichert, wenn die Zuständigkeit des Prisenhofs nicht auch
auf Angehörige der kriegführenden Staaten erstreckt würde. Schon

i) Vol. Artikel 4, Zilfer 2 der Konvention.