II. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen, 87

heute bestehen vertragliche Bestimmungen zwischen Mächten hinsichtlich
 der Behandlung des Eigentums ihrer Staatsangehörigen im
Kriegsfalle. Stellt man diese Bestimmungen nicht unter den Schutz
der Rechtsprechung des Prisenhofs, so könnte man zu juristisch unerträglichen
 Ergebnissen kommen, wie folgendes Beispiel dartut.
Eine als Konterbande vom Kriegführenden beschlagnahmte Ladung
gehört zur Hälfte einem Neutralen, zur Hälfte einem feindlichen
Staatsangehörigen. Es ist nun sehr wohl möglich, daß die Ladung
von dem nationalen Prisengericht als gute Prise erklärt wird, während
der Prisenhof zu der Ansicht kommen könnte, daß die Prise zu unrecht
 gemacht sei. Obwohl also die Rechtslage ganz die gleiche
wäre für den Neutralen und den feindlichen Staatsangehörigen, käme
der erstere wieder zu seinem Eigentum, der letztere nicht. Soweit
der deutsche Bevollmächtigte.
Frage IV gab dem englischen Delegierten Sir EDWARD FRY Anlaß,
 die obersten Prisengerichtshöfe der Vereinigten Staaten von
Amerika und Englands zu rühmen und sich einer Beschränkung der
nationalen Instanzen zu widersetzen: Die britische Regierung sei nicht
geneigt, die Rechtsprechung ihrer alten Gerichtshöfe zu beschneiden
und zuzulassen, daß ein internationales Gericht ein von den Prisengerichten
 erster Instanz erlassenes Urteil prüfe, ohne daß zuvor dem
englischen Untertan die Möglichkeit eines Rekurses an den nationalen
obersten Prisengerichtshof gegeben worden‘). England wolle den Prisenhof
 nur in Tätigkeit treten lassen, nachdem die nationalen Instanzen erschöpft
 seien. In den hohen nationalen Gerichtshöfen säßen Richter
von höchster Autorität, die ein maßgebendes Urteil abzugeben in der
Lage seien. Der Prisenhof werde sich bei seiner Entscheidungstätigkeit
ihre Kenntnis und ihre Einsicht zunutze machen könnenS),
Deutscherseits wurde zugestanden, daß es vom theoretischen
Standpunkte aus wünschenswert sei, die nationalen Prisengerichtsinstanzen
 unverkürzt beizubehalten. Doch machte der deutsche
Delegierte KRIEGE praktische und politische Bedenken gegen die Beibehaltung
 der obersten nationalen Gerichtshöfe geltend:
Ein praktisches Bedenken besteht darin, daß hierdurch das
prisengerichtliche Verfahren sich außerordentlich langsam und teuer
gestaltet. Die Erfahrung hat gezeigt, daß namentlich wegen der
Schwierigkeiten des Beweisverfahrens ein solcher Prozeß sich sehr lange
hinziehen kann. Derartige Prozesse können, wenn zunächst zwei oder
drei nationale Instanzen zu durchlaufen sind, mehrere Jahre dauern.
Während dieser Zeit liegt das oft bedeutende Kapital. welches das

1) Hält danach Sir EDWARD FryY den Rekurs englischer Untertanen, die sich
durch ein englisches Prisengerichtsurteil beschwert fühlen. an den Internationalen
Prisenhof im Haag nicht für ausgeschlossen?
2) „La Cour internationale ,. . beneficiera ainsi de toutes les lumi&amp;res des
jugements anterieurs“. Actes II. 793.