I. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen. 89

Zuziehung von Admiralen: Sie vermisse eine Bestimmung im deutschen
Entwurfe, wonach die Parteien verpflichtet wären, Juristen von anerkannter
 Sachkunde in Dingen des internationalen Seerechts Richterstellen
 einzuräumen. England verkenne keineswegs die großen Dienste,
welche die Seeoffiziere zu leisten vermögen, und wolle auch die hervorragenden
 Eigenschaften, mit denen die gewählten Admirale begabt
sein könnten, nicht in Zweifel ziehen. Aber es bezweifele, ob sie im
Laufe ihrer Karriere die notwendigen Kenntnisse erworben hätten, die
es ihnen ermöglichten, nicht nur in Fragen des internationalen Rechtes
Entscheidungen zu fällen, sondern auch an der Entwicklung seiner
Prinzipien mitzuarbeiten. Von GROTIUS angefangen bis zu unseren
Tagen seien es die Rechtsgelehrten gewesen, welche die Grundsätze
des internationalen Rechtes herausgearbeitet und so die Berufung dieser
(Haager) Konferenz ermöglicht hätten. Auch in Zukunft seien es wiederum
 die Rechtsgelehrten, von denen die Fortführung des begonnenen Werkes,
 das dem Frieden und der Gerechtigkeit dienen solle, zuerwarten sel.
Der britische Entwurf sehe die Errichtung eines ständigen Gerichtshofs
 vor, der schon in Friedenszeiten und nicht erst bei Beginn
 der Feindseligkeiten eingerichtet werde. Seine Mitglieder sollten
nicht von den kriegführenden Staaten, wenn sie bereits kriegführend
seien, sondern von allen an dem Seehandel in erheblichem Maße
beteiligten Staaten ernannt werden, Vor allem sei darauf Bedacht
zu nehmen, daß die Unparteilichkeit der Entscheidungen durch ausnahmslosen
 Ausschluß der von den streitenden Parteien ernannten
Richter gesichert werde, England hätte nichts dagegen, wenn dem
Gerichtshof auch die von den nicht am Streit beteiligten kriegführenden
 Parteien ernannten Richter fern bleiben müßten. Auch stehe
nach englischer Auffassung nichts im Wege, daß dem Prisenhof die
Ermächtigung eingeräumt werde, sich von einem oder mehreren Seeoffizieren
 in Fragen tatsächlicher Natur Aufklärung erteilen zu lassen;
diese Seeoffiziere dürften aber nur als Beisitzer mit beratender Stimme
fungieren und nicht aus Untertanen einer kriegführenden oder am
Streit beteiligten Macht gewählt werden,
England wolle sich gern der Berufung gegen Entscheidungen eines
Gerichtshofs unterwerfen, der. nach seinem Vorschlag gestaltet sei.
Dieser biete zweifellose Garantien für einen unahhängigen und unparteiischen
 Richterspruch.
Der norwegische Delegierte HAGERUP bezeichnete für den Fall
der Beibehaltung der nationalen Gerichtsbarkeit, wie das auch schon
KRIEGE getan, das von England vorgeschlagene System als folgerichtiger.
 Zweckmäßiger erachtete er im Interesse der Vermeidung
von Unzuträglichkeiten die Einführung einer internationalen Gerichtsbarkeit
 für alle Instanzen: „Läßt sich das zunächst noch nicht erreichen,
 dann muß wenigstens gegen die aus zu weitläufigem Instanzenzug
 entspringenden Unzuträglichkeiten Vorsorge getroffen