30

Dritter Abschnitt,

werden. Es haben Prisenprozesse drei Jahre lang gedauert, ehe die
Geschädigten vor den nationalen Prisengerichten ein endgültiges Erkenntnis
 erzielen konnten, und die Kosten waren oft nahezu unerschwinglich.
 Man darf also die Zahl der Instanzen nicht noch vergrößern.
 Zu diesem Zweck ist der englische Antrag nach zweifacher
Richtung abzuändern: 1. Die Signatarmächte dürfen nicht mehr als
zwei Prisengerichtsinstanzen haben (dies entspricht dem heutigen
Stande der meisten Gesetzgebungen); 2. Die Parteien haben stets
das Recht, auf eine nationale Instanz zu verzichten. Der Nehmestaat
 soll also die Möglichkeit haben, unmittelbar von seinem niederen
 Prisengericht den Rekurs an den internationalen Prisenhof zu
eröffnen“,
Der holländische Delegierte DEN BEER POORTUGAEL teilte die Bedenken
 hinsichtlich der Kostspieligkeit und Langwierigkeit der Prisenprozesse,
 falls man die Zahl der nationalen Instanzen nicht beschränke
 1).
Zu Punkt V erörterte KRIEGE die Gründe, welche für einen nicht
ständigen Charakter des Gerichtshofs sprechen: „Es liegt ein gewisser
Widerspruch darin, wenn man ein Gericht, das nur berufen ist, in
dem außergewöhnlichen Falle eines Krieges in Tätigkeit zu treten,
als eine ständige Einrichtung ins Leben ruft. Die öffentliche Meinung
würde für einen solchen Konferenzbeschluß kein Verständnis haben.
Unverkennbar bietet ein ständiger Gerichtshof größere Garantien für
eine einheitliche Rechtsprechung. Aus diesem Grunde hat auch die
deutsche Delegation bei der Ausarbeitung ihres Entwurfs die Einrichtung
 eines ständigen Gerichtshofs in Erwägung gezogen, sie ist
aber von dem Gedanken abgekommen, weil sie sich sagte, daß mit
der Ausführung dieses Gedankens unüberwindliche praktische Schwierigkeiten
 entstehen müßten. Der Prisenhof soll eine Weltinstitution
sein, soll über die Rechte von Angehörigen aller Staaten erkennen.
Es erscheint deshalb folgerichtig, daß der Gesamtheit dieser Staaten
ein Einfluß auf die Zusammensetzung des Gerichtshof gesichert wird.
Nun kann aber unmöglich jeder einzelne Staat ein Mitglied des Gerichtshofs
 ernennen. Ein Gerichtshof mit so großer Richterzahl wäre
außerstande, praktische Arbeit zu leisten. Andrerseits aber wird
man dem Vorwurf der Unbilligkeit schwer entgehen können, wenn
man nur einer beschränkten Zahl von Staaten die Befugnis zur
Richterernennung einräumt. Gegen den englischen Vorschlag, den
Tonnengehalt der Handelsmarinen als ausschlaggebend für das Recht
der Richterernennung zu betrachten, spricht einmal der Umstand.

1) Er erinnerte an das Buch von CHARLES DICKENS „Bleak House“, in welchem
von einem Prozeß „Jarndyce versus Jarndyce“ die Rede ist, der sich derartig in
die Länge zog, daß, noch bevor er zu Ende ging, alle Prozeßbeteiligten den Verstand
 verloren hatten, gestorben oder in Vermögensverfall geraten waren. Der
Deutsche denkt wohl in erster Linie an das Reichskammersericht.