Dritter Abschnitt.

Sir EDWARD FRY (England) wollte gegen eine Zuziehung von Seeoffizieren
 mit beratender Stimme nichts einwenden.
VON MARTENS (Rußland) stellte sich, was die Zusammensetzung
des Prisenhofs angeht, auf die Seite der deutschen Delegation.
Der Amerikaner CHOATE legte in längerer Rede den Standpunkt
der Vereinigten Staaten dar: Die Errichtung eines Prisenhofs ist
eine zu wichtige Sache, als daß die einzelnen Mächte allzu hartnäckig
 ihre Auffassung festhalten dürften. Die Errichtung des Prisenhofs
 durch. die Konferenz würde einen gewaltigen Triumph der Gerechtigkeit
 und des Friedens bedeuten. Zu Frage IV schloß sich
die nordamerikanische Delegation dem englischen Vorschlage an,
und zwar mit Rücksicht auf das Ansehen und die Bedeutung des
obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten, der in dem letzten
Jahrhundert einen erheblichen Anteil an der Fortbildung des Prisenrechtes
 gehabt habe. CHOATE meinte, daß die amerikanischen Delegierten
 nicht ohne Gefahr heimkehren könnten, wenn sie ohne Notwendigkeit
 einem Entwurf ihre Zustimmung gegeben hätten, der
diesen nationalen Gerichtshof ausschalten würde‘), Zu Punkt I wollte
Nordamerika auch den einzelnen Privateigentümern die Berufungsmöglichkeit
 an den Prisenhof geben. Doch hielt es gewisse Beschränkungen
 dieses Berufungsrechts für unbedeutende und politisch
verfängliche Fälle zugunsten des Staates, dem die Privatpersonen
angehören, für geboten: Es dürfte sich empfehlen, die ganze Frage,
von wem — ob von Privatpersonen oder von Regierungen — und
gegen welche Instanz die Berufung zulässig sein soll, der nationalen
Gesetzgebung vorzubehalten. Zu Punkt III müßte unter allen Umständen
 ausgeschlossen werden, daß ein Staatsangehöriger des Nehmestaates
 gegen eine Entscheidung seiner Prisengerichte Rekurs einlegen
 könnte. Es wäre unerträglich, wenn ein solcher Untertan, der
gegen die Gesetze des eigenen Staates gehandelt oder sich des Bruchs
einer von diesem verhängten Blockade schuldig gemacht, an ein
fremdes Gericht appellieren könnte. Die Errichtung eines ständigen
Prisenhofs verdient nach CHOATE den Vorzug. Es erscheint ihm zweckmäßiger,
 nur Rechtsgelehrte zu Mitgliedern des Gerichts zu ernennen:
Ein Gerichtshof ist ein Gerichtshof und ein Jurist ist ein Jurist, und
nach amerikanischer Auffassung zielt die Einführung jedes anderen
ments in gewissem Maße darauf ab, diesem internationalen Tribunal
Eleden wahren gerichtlichen Charakter zu nehmen, den es haben muß.
Eine andere Art der Besetzung würde den Charakter des Prisenhofs
als einer wirklich rechtsprechenden Behörde beeinträchtigen. Kann
wirklich die sachverständige Mitwirkung von Admiralen nicht entbehrt
 werden, so braucht ihnen darum noch nicht der erhöhteste

1) Man weiß nicht recht, ob diese Bemerkung ernst genommen sein wollte.
Als ob die Konferenz überhaupt etwas anderes als eine vorbereitende Kommission
gewesen wäre!