II. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen. 93
Sitz eingeräumt zu werden; man kann ihnen ja die Rolle von Beratern
 zuteilen. CHOATE regte schließlich an, einen aus fünf oder
sieben Mitgliedern bestehenden Ausschuß mit der Ausarbeitung des
Entwurfs eines Abkommens auf der Grundlage eines Ausgleichs der
verschiedenen, bei den Verhandlungen vorgebrachten Anschauungen
zu beauftragen.
SAMAD KHAN MOMTAS-ES-SALTANEH (Persien) gab im ganzen dem
deutschen Entwurf den Vorzug, sprach sich jedoch für die Permanenz
des Prisenhofs aus. Er schlug vor: Jede Macht soll einen Richter ernennen,
 und die Gesamtheit der Richter schreitet zur Wahl einer geringeren
 Zahl von erkennenden Richtern für bestimmte Perioden.
MAX HUBER (Schweiz) bezeichnete es als unbillig, die Staaten
ohne große Marine, welche aber vielleicht, wie die Schweiz, einen
großen Handel haben, von der Teilnahme an der Zusammensetzung
des Prisenhofs gänzlich auszuschließen.
Die russische Delegation — für sie redete TCHARYKOW — wollte
abwarten, ob sich über Punkt VII des Fragebogens, der die allgemeinste
 Bedeutung habe, eine befriedigende Lösung finden lasse,
da von ihr die Stellungnahme zu anderen Punkten abhängig zu
machen sei.
FREIHERR MARSCHALL VON BIEBERSTEIN hielt Artikel 6 des englischen
 Vorschlags für eine annehmbare Lösung der Frage nach dem
anzuwendenden Rechte, eine Erklärung, die von Sir EDWARD FryY
mit großer Befriedigung aufgenommen wurde.
Zu Punkt VII kam der Norweger HAGERUP darauf zurück,
ob dem Nehmestaat oder der anderen Partei die Beweislast zufallen
solle,
NELIDOW (Rußland) schnitt die Frage nach dem anzuwendenden
 Rechte nochmals an: Es frage sich, ob der Prisenhof nicht
das Recht des Nehmestaates bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen
 haben sollte. Da Handlungen von Seeoffizieren zu beurteilen
 seien, scheine es richtig, die für diese Offiziere verbindlichen
Gesetze, Reglements und Instruktionen den Entscheidungen zugrunde
zu legen.
Sir EDWARD FRY antwortete darauf, daß gerade aus der Vielgestaltigkeit
 der nationalen Prisenrechte die größten Übelstände herrührten.
 Daher müsse eine internationale Rechtsprechung geschaffen
werden, die einheitliches Recht zur Anwendung bringe.
NELIDOW erblickte in der Findung eines internationalen Rechtes,
das von allen Staaten angenommen werden könnte. die Haumntschwierigkeit.

KRIEGE war der Ansicht, daß für die Regeln hinsichtlich der Beweislast
 die nämlichen Gesichtspunkte maßgebend sein müßten wie
für das materielle Recht. Der Prisenhof wäre also in erster Linie
verpflichtet. sich an die von der Konferenz aufzustellenden Beweien