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Dritter Abschnitt,

klärte, nunmehr für den Entwurf stimmen zu wollen, während die
türkische Delegation sich ihren Beitritt vorbehielt, da die Frage ein
spezielles Studium von seiten ihrer Regierung erfordere. Das Abstimmungsergebnis
 war im ganzen das gleiche wie in der Kommission.
 Doch stimmte jetzt allein Brasilien gegen den Entwurf,
und der Abstimmung enthielten sich außer der Dominikanischen
Republik, Siam, der Türkei und Venezuela die beiden Großmächte
Japan und Rußland. Alle anderen Staaten waren für den Entwurf.
 Zu Artikel 15 machten Vorbehalte: Chile, China, Kolumbien,
Kuba, Ekuador, Guatemala, Haiti, Persien, Salvador, Uruguay. Haiti
machte außerdem einen Vorbehalt zu Artikel 4, Ziffer 2. Das Stimmverhältnis
 war also: 37 Stimmen für, 1 gegen den Entwurf,
6 Stimmenthaltungen.
In der 9. Plenarsitzung vom 16. Oktoberl) berichtete LOUIS RE-NAULT
 über einige von dem Redaktionskomitee vorgenommene Änderungen.
 Diese bezogen sich auf Artikel 27, der einer Anregung
CARLINS zufolge den Bestimmungen der Schiedsgerichtskonvention
besser angepaßt wurde. Im übrigen betrafen die Änderungen vorzugsweise
 die Schlußbestimmungen des 4. Titels2).
In dieser Fassung wurde das Abkommen -— trotz seiner Ablehnung
 durch Brasilien — der Schlußakte vom 18. Oktober 1907
als Anlage 12 beigefügt; dagegen erhob Brasilien keinen Widerspruch.
Das Abkommen wurde zunächst von den Delegationen folgender
Staaten nicht unterzeichnet: England, Japan, Rußland, Brasilien,
China, Dominikanische Republik, Griechenland, Luxemburg, Montenegro,
 Nikaragua, Rumänien, Serbien, Venezuela®).
Wenn die Schlußakte von mehreren Delegierten der Konferenz
sofort unterzeichnet wurde, so involviert eine solche Unterzeichnung
nicht eine bindende Gutheißung der darin aufgeführten Beschlüsse
durch die Regierungen. Der Akt der Unterzeichnung ist, wie überhaupt
 die ganzen Betätigungen der Konferenzteiilnehmer, vorerst
rechtlieh hbedeutungsslos.

II. Das Haager Abkommen über die Errichtung eines Internationalen
 Prisenhofs vom 18. Oktober 1907.
A. Die Geltung des Abkommens.
1. Der Geltungsbereich der Prisengerichtskonvention ist geregelt
 in Artikel 51 9.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß jeder Staatsvertrag nur
zwischen den kontrahierenden! Staaten Rechte und Pflichten be-1)
 Actes I, 345. 2) Artikel 51 ff,
3) Jahrbuch des öffentlichen Rechts. Bd. II, S, 637 (Anmerkung) und 640.
4) Vgl. Actes I, 211, 212; HUBER, Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Bd. 11
(zitiert: HURER). S. 485: NIırpoLD. S. 183