HI A. Die Geltung des Haager Abkommens. 97

gründet. Doch war zu prüfen, ob man das Prisengerichtsabkommen
nur dann Anwendung finden lassen sollte, wenn sämtliche Kriegsparteien
 zu den Vertragsmächten gehören, oder auch dann, wenn
wenigstens eine von ihnen, der am einzelnen Prisenstreit beteiligte
Nehmestaat, Kontrahent ist.
Vorbildlich waren hier vor allem Artikel 2 des Haager Landkriegsabkommens‘!),
 ferner die entsprechenden Bestimmungen in den
drei Erklärungen von 1899, endlich Artikel 24 der neuen Genfer
Konvention vom 6. Juli 1906%. Mit Recht hat MEURER hervorgehoben,
 daß die Fassung der Genfer Konvention von 1906 gegenüber
den Haager Abkommen und Erklärungen einen Fortschritt bedeutet3):
„Nach der Haager Redaktion sollte man meinen, daß die Verbindlichkeit
 nur dann aufhört, wenn in einem Krieg zwischen den Vertragsmächten
 sich eine Nichtvertragsmacht einer der Kriegsparteien
anschließt. Die jetzige Fassung sagt aber ganz allgemein: wenn
überhaupt eine der kriegführenden Mächte nicht Vertragsmacht ist.“
Und zu Artikel 2 des Landkriegsabkommens bringt MEURER%) zur
Geltungsfrage Ausführungen, die auch für unsere Prisengerichtskonvention
 nicht ohne Interesse sind: „Wenn und soweit eine Nichtsignatarmacht
 im Krieg mit einer Signatarmacht bereit ist, die Haager
„Bestimmungen“ als für sich verbindlich anzusehen, darf von der
anderen Seite der Artikel 2 nicht mehr geltend gemacht werden.
Umgekehrt kann natürlich auch die Signatarmacht trotz der Nichtanwendbarkeit
 des Artikel 2 erklären, ihrerseits den Krieg nach Maßgabe
 der „Bestimmungen“ zu führen, wenn und soweit Reziprozität
zugesichert werde.“
Eine Konvention, in der ein Staat für den Fall Verpflichtungen
übernimmt, daß er einmal Kriegspartei sein wird, ist nur dann für
den Staat verbindlich, wenn auch die andere Kriegspartei an dem
Vertrage teilhat. Die] Prisengerichtskonvention| bindet also den
Nehmestaat nicht, sofern ein Nichtkontrahent an dem Seekriege beteiligt
 ist. Diese Bestimmung erklärt sich daraus, daß alle diese
(Kriegsrecht betreffenden), Konventionen eine Beschränkung der

1) „Die Vorschriften der im Artikel 1 genannten Bestimmungen sind für die
vertragschließenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges zwischen zwei oder
mehreren von ihnen.
Diese Bestimmungen hören mit dem Augenblicke auf verbindlich zu sein, wo
in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich einer Kriegspartei
 anschließt“.
2) „Die Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft sind nur für die vertragschließenden
 Mächte im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren unter
ihnen verbindlich. Die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen hört auf, sobald sich
am Kriege eine Macht beteiligt, welche die Übereinkunft nicht unterzeichnet hat“,
Vgl. MEURER in Zeitschrift für Völkerrecht und Bundesstaatsrecht, Bd. I, S. 570.
3) MEURER, a. a. O., S. 570.
4) Die Haager Friedenskonferenz, Bd. II, 1907. S. 50.
Pohl, Deutsche Prisengerichtsbarkeit.