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Dritter Abschnitt,

kriegerischen Aktionsfreiheit bedeuten und deshalb nur unter der
Voraussetzung vollkommener Parität der Parteien annehmbar sind).
Nun ist freilich nicht zu übersehen, daß die Prisengerichtskonvention
sich in der Hauptsache lediglich auf das Verhältnis des Nehmestaates
zu neutralen Staaten und deren Untertanen bezieht, nur unter ganz
bestimmten Voraussetzungen auch auf das Verhältnis des Nehmestaates
 zu feindlichen Untertanen?); die Konvention soll vor allem
den Neutralen die Gewähr „unparteiischer“ Rechtsprechung gegenüber
 den „parteiischen“ Urteilen der Prisengerichte des Nehmestaates
bieten. Es wäre jedoch sehr bedenklich gewesen, hätte man auf
Grund dieser Erwägung die Konvention auch schon dann für anwendbar
 erklärt, wenn bloß die am einzelnen Prisenstreit beteiligten zwei
Mächte an der Konvention teilhaben, die an ihm nichtbeteiligte andere
Kriegspartei (oder die anderen Kriegsparteien) aber nicht. Die Konferenz
 hat mit Recht den Gesichtspunkt festgehalten, daß die Einrichtung
des internationalen Prisenhofs wegen der „Unsicherheit“ des Rechtszustandes
 für die Kriegführenden eine weitgehende Einschränkung
bedeutet, und daß ein Kriegführender sich nicht derartig binden kann,
wenn nicht sein Gegner sich in gleicher Weise bindet. So bestimmt
denn Artikel 51, daß das Abkommen ohne weiteres (de plein droit)
nur dann Anwendung findet, wenn die kriegführenden Mächte sämtlich
 Vertragsparteien sind. RENAULT meint in seinem Bericht, es
müsse den neutralen Mächten anheimgestellt werden, gegebenenfalls
an einen Kriegführenden, der nicht Vertragspartei ist, mit dem Ersuchen
 heranzutreten, durch seinen Beitritt ihnen die Sicherung der
internationalen Rechtsprechung zu geben),
Will ein an der -Prisengerichtskonvention beteiligter Kriegführender
 sich auf einen Prozeß vor dem Prisenhof einlassen, obwohl
 die andere Kriegspartei der Konvention nicht beigetreten ist,
so steht ihm dies völlig frei. Es kann dies ein durch politische
Rücksichten gebotenes Entgegenkommen gegenüber einer neutralen
Macht sein. Eine solche Begründung der Zuständigkeit des Prisenhofs
 durch den Kriegführenden fällt aus dem Rahmen des „Obligatorischen“
 heraus, es handelt sich dabei um eine vollständig freie
Konzession; denn im voraus ist eine Verpflichtung für Fälle dieser
Art nicht übernommen.
Artikel 51, Absatz 2 betont, daß der Rekurs an den Internationalen
 Prisenhof nur von einer Vertragsmacht oder von den Angehörigen
 einer Vertragsmacht eingelegt werden kann. Selbst wenn
alle Konferenzstaaten die Konvention ratifizieren sollten, wäre eine
derartige Bestimmung nicht gegenstandslos: die anscheinend ständig
größer werdende Zahl staatloser Personen, d. h. solcher Individuen.
die ohne Staatsangehörigkeit sind. rechtfertigt sie.

1) HusBEer. Jahrbuch II S. 484. 2) Actes I. 211. 3) Actes I. 211.