IT. A, Die Geltung des Haager Abkommens. 99

Schwierigkeiten ergaben sich bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs
 der Konvention für die Fälle, wo es sich um sog. Nebenbeteiligte
 handelt!). Der Nebenbeteiligte (Pfandgläubiger, Versicherungsgesellschaft)
 wird nicht besser gestellt, als wenn er selbst der
Eigentümer wäre. Ist der Eigentümer des genommenen Gutes
Angehöriger einer Nichtvertragsmacht, so ist der Rekurs dem
Nebenbeteiligten versagt, selbst wenn er, der Nebenbeteiligte, Angehöriger
 einer Vertragsmacht sein sollte. Ist zwar der Eigentümer
 Angehöriger einer Vertragsmacht , der Nebenbeteiligte
aber nicht, so wird ein Rekurs des Nebenbeteiligten nicht zugelassen.
 Zusammenfassend sagt Absatz 3 des Artikels 51: In den
Fällen des Artikels 5 ist der Rekurs nur zulässig, wenn gleichermaßen
der Eigentümer wie der Nebenbeteiligte Vertragsmächte oder Angehörige
 von Vertragsmächten sind.
2, Geltungszeit. a) Die Prisengerichtskonvention ist eine geschlossene.
 Sie „kann nicht offen sein wegen der ungleichen
Beteiligung der Staaten an der Zusammensetzung des Gerichts, die
nur durch gemeinsame Verständigung verändert werden kann. Da
aber in der Tabelle 44 Staaten figurieren, hat die Beschränkung geringe
 Bedeutung“ 2),
Wenn alle in Artikel 15 bezeichneten Mächte sich bereit finden,
die Konvention zu ratifizieren, so gestaltet sich die Sachlage sehr
einfach: Es ist nur die Hinterlegung der Ratifikation festzustellen,
und die Konvention kann für jede dieser Mächte in Kraft treten 3),
Aber die Ratifikation durch alle Staaten ist nicht wahrscheinlich.
Deshalb mußte in den Schlußbestimmungen Vorsorge getroffen werden,
 um nicht von dem Willen eines Staates das Schicksal der
Konvention auch für die übrigen abhängig sein zu lassen.
Artikel 52 sieht vor, daß die Ratifikationsurkunden im Haag
hinterlegt werden sollen, sobald sämtliche im Artikel 15 und dessen
Anlage aufgeführten Mächte hierzu in der Lage sind. Immerhin soll
die Hinterlegung am 30. Juni 1909 stattfinden, wenn alsdann die
zur Ratifizierung bereiten Mächte dem Prisenhof 9 Richter und
9 Hilfsrichter, wie sie zu dessen wirksamer Besetzung geeignet sind,
stellen können. Andernfalls wird die Hinterlegung bis zur Erfüllung
dieser Bedingung vertagt).
Solange die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, wie sie in
Artikel 52 vorgesehen ist, nicht stattgefunden hat, können die Mächte
die Konvention zeichnen. Aber auch nach dieser Hinterlegung soll
ihnen der vorbehaltlose „Beitritt“ zu dem Abkommen stets frei stehen.
Der Beitritt geschieht durch schriftliche Anzeige an die Regierung

1) Artikel 5; Actes I, 212, 2) HUBER S. 483, Anm. 5. 3) Actes I, 212,
4) Diese Bestimmungen weichen von den entsprechenden der meisten übrigen
Konventionen der Haager Konferenz ab: HUBER. S 485