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Dritter Abschnitt.

der Niederlande unter gleichzeitiger Übersendung der Beitrittsurkunde,
die den andern Mächten mitgeteilt wird1!). ‚Der Beitritt hat die
gleiche Wirkung und Bedeutung wie eine von der beitretenden Macht
mit allen den Mächten, welche bereits Vertragsmächte sind, abgeschlossene
 Konvention?). Ein Beitritt wird wirksam 60 Tage nach
Eingang der Anzeige bei der niederländischen Regierung, jedoch
nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach der in Artikel 52 Absatz 1, 2
vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunde. Denn auch für
die ratifizierenden Mächte tritt das Abkommen erst 6 Monate nach
Hinterlegung der Urkunden in Kraft3). Diese Bestimmung bedarf
der Erläuterung mit Rücksicht auf Artikel 10 Absatz 2: „Die Ernennung
 der Richter und Hilfsrichter hat binnen 6 Monaten nach
der Ratifikation dieses Abkommens zu erfolgen.“ Es soll also bereits
zur Ausführung der Konvention geschritten werden, bevor sie selbst
in Kraft getreten ist. Das scheint ein Widerspruch zu sein, der indessen
 keine praktischen Schwierigkeiten im Gefolge haben dürfte %),.
Hinsichtlich der zeitlichen Geltung der Prisengerichtskonvention
war noch eine weitere Vorschrift erforderlich. Es war die Möglichkeit
 zu berücksichtigen, daß innerhalb der 6 Monate, die nach Hinterlegung
 der Ratifikationsurkunden verstreichen müssen ®), von einem
nationalen Prisengerichte eine Entscheidung gefällt wird. Soll auch
gegen ein solches. Urteil der Rekurs an den Prisenhof zulässig sein?
Enthielte die Konvention keine Bestimmung darüber, so stünde fest,
daß der Rekurs als unzulässig zu bezeichnen wäre. Denn in dem
Augenblick des Urteils kann von einem Prisenhof, der auf Grund
einer noch nicht.in Kraft stehenden Konvention ins Leben treten
soll, noch nicht gesprochen werden. Die Konferenz fand es aber
ratsam, auch für solche Fälle die Rekursmöglichkeit zu gewähren®).
Doch wird für diese Entscheidungen die in Artikel 28 Absatz 2 bestimmte
 Rekursfrist von 120 Tagen nicht schon von dem Tage
gerechnet, an dem die Entscheidung verkündet oder zugestellt
worden ist, sondern erst von dem Tage an, an dem das Abkommen
 für die ratifizierenden nder beitretenden Mächte in Kraft
getreten ist.
b) Weiterhin enthalten die Schluß bestimmungen einige wichtige
Vorschriften „d’ordre protocolaire“ ’), nämlich hinsichtlich einer nötig
werdenden Abänderung des Richterverzeichnisses, Bestimmungen, die
das Inkrafttreten der Konvention in absehbarer Zeit sichern sollen.
Erlangt die Prisengerichtskonvention nicht für alle Konferenzmächte
 Geltung, so muß die Liste der Richter und Hilfsrichter umgestaltet
 werden. Mit dieser Aufgabe wird der Verwaltungsrat be-1)
 Artikel 53. 2) Actes I, 218, 3) Artikel 54,
4) Actes I, 194: „Ce n’est qu'une mesure conservatoire indispensable pour
permettre ä la Convention d’entrer reellement en vigueur &amp; l’expiration du delai fixe“,
5) Artikel 54. Absatz 1. 6) Artikel 54, Absatz 3. 7) Actes I, 212,