HI. A. Die Geltung des Haager Abkommens. 101

traut!), der gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 und der
dazu gehörigen Liste,,ein neues Verzeichnis aufstellt. Es ist z. B.
möglich, daß man für jedes einzelne Jahr nur 11 oder 12 Richter
und 11 oder 12 Hilfsrichter hat. Dabei ist denkbar, daß für das
erste Jahr 13, für das zweite 10, für das dritte 9, für das vierte
12 Richter vorhanden sind, je nachdem von den gemäß Artikel 15
nicht ständig vertretenen Staaten die einen oder die anderen das
Abkommen nicht ratifiziert haben und ihm nicht beigetreten sind.
Da in einem solchen Falle die Beschlußfähigkeitsziffer mehr als erreicht
 wäre, könnte der Prisenhof demnach mit verschiedener Richterzahl
 in den einzelnen Jahren funktionieren. Es erschien aber ratsam,
 die Zahl der Richter nicht wechseln zu lassen, und so bestimmt
denn Artikel 56, daß der Verwaltungsrat die Richter, die der Reihe
nach mitzuwirken berufen sind, für die ihnen nach der Liste zukommende
 Zeit auf die verschiedenen Jahre des sechsjährigen Zeitraumes
derartig zu verteilen hat, daß der Prisenhof soweit wie möglich in
jedem Jahre mit gleicher Anzahl besetzt ist. Überschreitet die Zahl
der Hilfsrichter diejenige der Richter, so ist die Zahl der Richter
durch das Los aus den Hilfsrichtern der Mächte zu ergänzen, die
keinen Richter ernennen. Auf diese Weise können Luxemburg und
Montenegro zu einer Richterstelle gelangen.
Beträgt die Gesamtzahl der Richter weniger als 11, so genügen
7 Richter zur Beschlußfähigkeit.
Die dem Artikel 15 beigefügte Liste und die nach Artikel 56
länderweise Verteilung der Richterstellen ist nicht unabänderlich.
Es können Vertragsmächte im Lauf der 12- oder 6jährigen Geltungsdauer?)
 in einem Maße an Bedeutung gewinnen oder verlieren, daß
sie eine Abänderung der Richtervertretung zu beantragen sich veranlaßt
 sehen. Damit die Konvention infolge eines derartigen Abänderungsantrages
 nicht vorübergehend oder dauernd außer Kraft
gesetzt werde, kann jede Vertragsmacht 2 Jahre vor Ablauf der genannten
 Zeiträume mit dem Abänderungsantrag an den Verwaltungsrat
 herantreten, „der ihn prüfen und allen Mächten Vorschläge über
die ihm zu gebende Folge unterbreiten wird“ 3).
c) Die Prisengerichtskonvention ist befristet%). Sie gilt für die
Dauer von 12 Jahren und zwar für alle kontrahierenden Staaten,
ohne daß zwischen Signatarmächten und später beitretenden Staaten
unterschieden wird. Wird nach Ablauf der 12 Jahre nicht gekündigt,
so gilt das Abkommen als stillschweigend von 6 zu 6 Jahren erneuert.
 Die Kündigung muß wenigstens ein Jahr vor Ablauf der
12 oder 6 Jahre der Regierung der Niederlande schriftlich erklärt
1) Artikel 56, 2) Artikel 55,
3) Die Einzelheiten siehe im Artikel 57; Actes I, 217, OzANAM, S. 183 ff,
4) Vgl. zum Folgenden HußEr, Jahrbuch II. S. 484. 485; Nıproro. S. 182:
Actes L 215.