‚O2

Dritter Abschnitt,

werden, die hiervon allen anderen Vertragsparteien Kenntnis geben
soll). Die Kündigung ist nur in Ansehung der Macht wirksam,
die sie erklärt hat; ihre Richter fallen aus. Dagegen besteht die
Konvention zwischen den anderen Staaten in vollem Maße fort. Da
aber das Abkommen eine Institution vorsieht, an deren Zusammensetzung
 die Vertragsparteien in bestimmter Weise teilhaben, kann
das Abkommen für die nicht kündigenden Vertragsmächte nur unter
der Voraussetzung bestehen bleiben, daß ihre Beteiligung an der Bestellung
 der Richter genügt, um die Tätigkeit des Gerichts mit
9 Richtern und 9 Hilfsrichtern zu ermöglichen 2).
Das Abkommen darf von einem Vertragsstaat nur generell,
nicht auch einzelnen Staaten gegenüber gekündigt werden).
3. Die Ratifikation des Prisenhofabkommens durch
das Deutsche Reich ist bis jetzt nicht erfolgt. Das Abkommen ist
für uns lediglich ein Vertragsentwurf. Nach Artikel 11 Abs. 3 der
Reichsverfassung ist zum Abschluß von Verträgen mit fremden Staaten
die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung
 des Reichstages erforderlich, soweit die Verträge sich auf
Gegenstände beziehen, die in den Bereich der Gesetzgebung gehören.
Ist der Kaiser verpflichtet, den Entwurf der Prisenhofkonvention dem
Reichstag vorzulegen und erst nach dessen Genehmigung zu ratifizieren?
 Die Konvention betrifft einen Gegenstand des Kriegsrechts,
das an und für sich nicht in den Bereich der Gesetzgebung des
Reichs, sondern der Kriegshoheit des Kaisers zu verweisen ist. Zweifel
begründet der Umstand, daß bereits in Friedenszeiten die Konvention,
wenn sie ratifiziert ist, eine Budgetbelastung zur Folge hat (Artikel 47
Abs. 2, 49 Abs. 2). In irgend einer Weise wird das Schicksal der
Konvention von der Entschließung des Reichstags abhängig gemacht
werden müssen. Ohne ihn kann das Abkommen nicht ausgeführt
werden; denn zum mindesten müssen die erforderlichen Ausgaben
auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Ob der Kaiser vor
der Bewilligung nicht ratifizieren darf, mag hier auf sich beruhen.
Aus politischen Gründen erscheint es jedenfalls angemessen, die Zustimmung
 der Volksvertretung vor der Ratifikation einzuholen ; den
Vertragsentwurf als Anlage zum Etat vorzulegen, dürfte sich nicht
empfehlen 9.

1) Artikel 55, Absatz 1—8. 2) Artikel 55, Absatz 4.
8) Vgl. HuBEr, S. 484, Anm. 7. Dies ist keine allzu schwere Fessel: Der
Staat A kündigt mit Kraft für B-Z, statuiert aber unter Bedingung der Reciprozität
sofort für X-Z inhaltlich dasselbe oder ähnliches Recht wie bisher.
4) Vgl. Ernst Meıer, Über den Abschluß von Staatsverträgen. Leipzig 1874,
S. 315; PAUL LABAND, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 4, Aufl., Bd. II (1901),
S. 145. Über das voraussichtliche Schicksal des Prisenhofabkommens und der Londoner
 Deklaration, das im Wesentlichen von der Entscheidung über die im Juni 1910
im englischen Unterhause eingebrachte. bis jetzt nicht verabschiedete ‚Naval Prize